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Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft: 4 Dinge, die Händler zum Verbot von Geoblocking wissen müssen!

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Mit der Verordnung (EU) 2018/302 soll ungerechtfertigte Diskriminiung beim Onlineeinkauf auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beendet werden. 

Die Verordnung trat bereits am 23. März 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, wird aber erst ab dem 3. Dezember 2018 angewendet, um insbesondere kleinen Händlern die Anpassung zu ermöglichen.

Wir hatten zum Thema Geoblocking bereits im Februar und im April dieses Jahres berichtet:

Online-Händler sollten bis zum 3.12.2018 prüfen, ob sie den Zugang zu ihren Online-Shops durch Geoblocking in ungerechtfertigter Weise beschränken oder Kunden aus EU-Mitgliedstaaten beim Zahlungs- und Lieferverkehr ungerechtfertigt benachteiligen.  Sofern eine internationale Ausrichtung des Vertriebs gewünscht ist, sollten Sie in der noch verbleibenden Zeit folgende Punkte berücksichtigen:

1. Geltungsbereich der Verordnung

a) Persönlicher Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den Zugang von Angeboten und den Verkauf an EU-Kunden, zu denen primär Verbraucher, aber auch Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Endkunden gehören. Im B2B-Verhältnis gelten die Verordnungsbestimmungen für das verkaufende Unternehmen daher nur, wenn das kaufende Unternehmen Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ohne sie wirtschaftlich weiterzuverwerten.

Die Verordnung gilt auch für Händler mit Sitz im Nicht-EU-Ausland, sofern sich ihre Angebote an EU-Kunden richten. Gleiches gilt für Handelsplattformen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, aber innerhalb der EU verkaufen.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

Die Verordnung erstreckt sich nicht auf sämtliche Bereiche des Onlinehandels. Die Bereitstellung des Zugriffs auf urheberrechtlich geschützte, immaterielle Inhalte im Internet ist vom Schutzbereich der Regelung ausgenommen – unterschiedliche Gestaltung von Leistungsbedingungen insbesondere für die Streamingdienste von Musik, Filmen und Videospielen ist weiterhin erlaubt. 

2. Wesentliche Pflichten der Verordnung

a) Keine Sperrungen/ keine Weiterleitungen auf länderspezifische Shops ohne ausdrückliche Einwilligung

Ab dem 03.12.2018 darf der Online-Händler seinen Shop nicht mehr für Kunden aus dem EU-Ausland sperren oder den Zugang in sonstiger Weise beschränken.

Eine Weiterleitung ausländischer Interessenten aus der EU auf eine länderspezifische, lokale Shop-Webseite ist nur noch dann zulässig, wenn der Seitenbesucher ausdrücklich dieser Weiterleitung zugestimmt hat. Die Zustimmung muss jederzeit widerruflich ausgestaltet sein. Trotz der erfolgten Zustimmung zur Weiterleitung muss die ursprünglich gewünschte Webseite für den Kunden weiterhin aufrufbar bleiben.

b) Pflicht zum Vertragsschluss

Es wird ab dem 03.12.2018 unzulässig sein, EU-Ausländer pauschal von der Möglichkeit eines Vertragsschlusses auszuschließen (z.B. weil keine ausländische Rechnungsadresse hinterlegt werden kann).

c) Keine Versandpflicht 

Die Verordnung verbietet es jedoch nicht, Lieferungen in andere EU-Länder grundsätzlich auszuschließen, also das Liefergebiet z.B. auf Deutschland zu beschränken bzw. nur in manche EU-Länder zu liefern (siehe dazu sogleich).

d) Gleiche Zahlungsoptionen

Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden in Bezug auf Zahlungsmethoden wird verboten.

3. Zulässige länderspezifische Differenzierungen 

Die Anbieter von Online-Shops können jedoch auch zukünftig länderspezifische Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen anwenden, solange sie dies in nichtdiskriminierender Art und Weise tun.

a) Preisdifferenzierung 

Die Online-Händler dürfen weiterhin länderspezifische Shops mit abweichenden Angeboten und Preisen betreiben.

b) Versandeinschränkungen 

Es besteht keine Lieferpflicht dahingehend, Waren in das Ausland zu versenden. Sie können das Liefergebiet weiter auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken. 

c) Versandkosten 

Die Versandkosten müssen nicht EU-weit einheitlich sein. Liefern Sie in das EU-Ausland, sind Sie bei der Wahl der Höhe der Versandkosten frei. So kann der deutsche Händler auch künftig einen Versand nach Deutschland günstiger anbieten als einen Versand z.B. nach Frankreich. 

4. Sanktionen bei einem Verstoß und konkrete Schritte zur Vermeidung von Abmahnungen

a) Sanktionen 

Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden.

b) Konkrete Schritte zu Vermeidung von Abmahnungen

Sofern eine internationale Ausrichtung des Vertriebs gewünscht ist, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Onlineshop müssen ggf. an die neue Rechtslage angepasst werden: Sie dürfen keine unterschiedlichen AGB verwenden, die sich nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden bestimmen.
  • Die bestehenden Bestell- und Kundenformulare müssen ggf. dahingehend angepasst werden, dass auch Rechnungsanschriften aus anderen Ländern akzeptiert werden können. 
  • Es müssen gleiche Zahlungsmöglichkeiten für alle Kunden aus dem Inland und europäischen Ausland angeboten werden. Sie dürfen die Zahlungsmittel nicht ungerechtfertigt auf einzelne Länder beschränken.
  • Bestehende Sperrfunktionen müssen deaktiviert werden.
  • Weiterleitungsfunktionen müssen deaktiviert bzw. technisch so umgestaltet werden, dass eine Weiterleitung erst nach einer ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers erfolgt. Der Online-Händler trägt die Nachweislast für die erfolgte Zustimmung, die zudem widerruflich ausgestaltet sein muss, und die ursprünglich gewünschte Seite muss technisch weiterhin aufrufbar sein.

Da Verstöße gegen die Verordnung bußgeldbewehrt sein werden und Vorschriften der Verordnung auch als Marktverhaltensregeln eingestuft werden dürften und somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen der Konkurrenz denkbar sind, sollten die neuen Vorgaben von den Händlern ernst genommen werden. 

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