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VZBV gegen Vodafone: Keine Zusatzgebühr für SEPA-Überweisungen

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Seit 2018 dürfen Unternehmen keine zusätzlichen Entgelte für die Bezahlung via SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten mehr fordern.

Das Gebührenverbot gilt auch für Altverträge, die noch vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das LG München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Vodafone Kabel Deutschland GmbH (LG München I, Urteil v. 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18).

Zusatzentgelt von 2,50 Euro pro Überweisung

Seit Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) zum 13.01.2018, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen, differenzierte Vodafone zwischen Kunden mit Altverträgen und Neuverträgen. Der Kabelnetzbetreiber sah für Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Pauschale sollte dabei für jede einzelne Zahlung fällig werden und immer dann, wenn das Geld selbstständig überwiesen und nicht per Lastschrift eingezogen werde. Dagegen klagte der vzbv.

LG München: Verbot gilt auch für Altverträge

Das LG München I hat der Klage der vzbv stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts können Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per SEPA-Überweisung bezahlen – unabhängig davon, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben. Eine andere Regelung in AGB verstoße gegen § 270a BGB und sei unzulässig.

Zwar bestimme das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsnorm nur auf Verträge anzuwenden sei, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden seien. Hierunter fielen aber auch Dauerschuldverhältnisse wie im vorliegenden Fall. Andernfalls würden Bestandskunden und Neukunden unterschiedlich rechtlich behandelt, was unangemessen wäre. Denn ein effektiver Verbraucherschutz und ein funktionierender Binnenmarkt kann nur gewährleistet werden, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht. Dies entspreche dem Zweck der EU-Richtlinie und dem Willen des deutschen Gesetzgebers.

Ob Betroffene nun bereits zu viel gezahlte Beträge zurückfordern können ist noch offen. Denn bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil soll alle betroffenen Unternehmen im E-Commerce darauf aufmerksam machen, die geltenden AGB und technischen Systeme der neuen Rechtslage anzupassen. Wer nach Inkrafttreten des neuen Gesetztes weiterhin Zusatzgebühren für bestimmte Zahlungsarten verlangt, muss mit erheblichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Werden solche Gebühren ohne Rechtsgrund erhoben, kann der betroffene Kunde diese zurückverlangen.

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