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LG München I: Isolierte Werbeaussagen wie „14 g Protein“ ist wettbewerbswidrig

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Werbung mit Proteingehalt
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Das Landgericht München I hat entschieden, dass die isolierten Werbeaussagen „14 g Protein“ und „14 g Protein pro Becher“ gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Zudem führe ein nicht aufgeklärter Sternchen-Hinweis zu einer Irreführung der Verbraucher (Landgericht München I, Urteil vom 28.07.2023, Az. 37 O 14809/22).

 

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte, eine der führenden Lebensmittelherstellerinnen Deutschlands, auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in Anspruch. Die Beklagte vertreibt Milchreis als Fertigprodukt und hatte das Produkt auf der Deckelfolie mit der Angabe „14G Protein*“ und auf dem Seitenetikett mit der Angabe „14G Protein pro Becher“ versehen. Der Kläger sah in diesen Werbeaussagen einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Der europäische Gesetzgeber habe eine solche Kennzeichnungspraxis der Beklagten als irreführend eingestuft und ausdrücklich verboten. Das Landgericht München I teilte diese Auffassung.

Informationen zum Nährwert sollten einfach und leicht verständlich sein

Unter Berücksichtigung des heutigen Kenntnisstandes der Verbraucher in Ernährungsfragen vertrat das Gericht die Auffassung, dass Nährwertangaben einfach und leicht verständlich sein müssen. Nur so würden sie den Durchschnittsverbraucher ansprechen und ihren Informationszweck erfüllen.

Es gelte daher der Grundsatz, dass alle Bestandteile der Nährwertdeklaration in einem Blickfeld stehen sollten. Die Münchener Richter sahen nämlich eine Gefahr der Verwirrung, wenn ein Teil der Nährwertangaben auf der regelmäßig als Hauptsichtfeld angesehenen Vorderseite der Verpackung und ein anderer Teil auf einer anderen Seite der Verpackung angebracht wird.

Für den Fall, dass alle Nährwertinformationen einmal im selben Sichtfeld angegeben werden, können Bestandteile der Nährwertdeklaration freiwillig noch einmal im Hauptsichtfeld wiederholt werden, damit die Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln die wesentlichen Nährwertinformationen leicht erkennen können, so das Landgericht.

Nur bestimmte Informationen dürfen nach der LMIV isoliert wiederholt werden

Diese Option gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Denn die freie Wahl der wiederholbaren Informationen birgt auch die Gefahr, den Verbraucher zu verwirren. Deshalb ist gesetzlich festgelegt, welche Angaben wiederholt werden dürfen.

Im konkreten Fall ging es um die Eiweißangabe, die zwingend in der Nährwertdeklaration aufzuführen ist. Gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV dürfen nur Angaben zum Brennwert oder zum Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden. Daraus folgt, dass andere Angaben nicht isoliert auf dem Produkt wiederholt werden dürfen. So auch Angaben zum Eiweißgehalt des Produkts.

Werbeaussagen werden nicht zwingend als Synonym zur Angabe „high protein“ verstanden

Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass die Angaben die in unmittelbarer Nähe befindliche Angabe „high protein“ erläuterten. So werde der interessierte Verbraucher darüber informiert, was „high protein“ in Bezug auf das konkrete Produkt bedeute.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts haben die von der Beklagten verwendeten absoluten Angaben für den Verbraucher vielmehr nicht die gleiche Bedeutung wie die Angabe „high protein“. Nach dem Anhang der Health-Claims-Verordnung bedeutet ein hoher Proteingehalt, dass mindestens 20 % des Brennwerts des Lebensmittels auf Protein entfallen. Die beanstandeten Angaben wurden aber überhaupt nicht in Relation zum Brennwert gesetzt. Insgesamt ließen die Werbeaussagen daher nicht zwingend auf einen hohen Proteingehalt schließen, so dass der Verbraucher sie nicht zwangsläufig als Synonyme auffasse.

Spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen

Nach Auffassung des Gerichts besteht im Streitfall aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr für den Verbraucher. Von einem wettbewerbsrechtlich unerheblichen Bagatellverstoß könne nicht mehr ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die Spürbarkeit der Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, ohnehin zu vermuten sei. Daher bejahte das Landgericht im Ergebnis einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 3 a) UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV.

Angabe auf der Deckfolie auch wegen Sternchen-Hinweis irreführend

Neben den vorgenannten Verstößen sah das Landgericht auch den Sternchen-Hinweis auf der Deckfolie als irreführend an. Dieser Hinweis wurde weder auf der Deckfolie noch auf den Seitenetiketten aufgeklärt. Der Verbraucher wisse daher nicht, ob sich die Angabe „14 g Protein“ auf eine Portion (mit welcher Größe?) oder auf einen Referenzwert (mit welchem Basiswert?) beziehe. Dies verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 a), Abs. 2 LMIV. Denn danach dürfen Informationen über Lebensmittel, insbesondere über deren Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Herstellungs- oder Gewinnungsart nicht irreführend sein. Sie müssen vielmehr zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein.

Anforderungen an Sternchen-Hinweis

Nach der lauterkeitsrechtlichen Praxis müssen Sternchen-Hinweise klar und unmissverständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, den Referenzwert aus der angegebenen Nährwerttabelle abzuleiten, heißt es in der vorliegenden Entscheidung. Hinzu käme, dass der klarstellende Hinweis räumlich zugeordnet sein müsse. Eine solche sei hier nicht erfolgt. Bei flüchtiger Betrachtung nehme der Verbraucher die Angabe „14 g Protein pro Becher“ auf dem Seitenetikett wegen der identischen grafischen Gestaltung und mangels eines vorangestellten Sterns eher als Wiederholung wahr.

Besondere Anforderungen in Bezug auf Werbeaussagen im Lebensmittelbereich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da derzeit unter dem Aktenzeichen 6 U 3363/23 Berufung beim Oberlandesgericht München anhängig ist. Das Urteil macht aber bereits jetzt deutlich, dass für Werbeaussagen im Lebensmittelbereich besondere Anforderungen gelten. Insbesondere ist dieser Bereich durch zahlreiche EU-Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers und seiner Gesundheit stark reglementiert.

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