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50-Euro-Abmahnung passiert den Bundesrat

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Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am Freitag im Bunderat beraten worden. Der Entwurf geht der Länderkammer insbesondere im Hinblick auf den geplanten Richtervorbehalt bei Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten allerdings nicht weit genug. Die Bundesregierung wird zu den Bedenken nun Stellung nehmen müssen, bevor der Entwurf im Bundestag weiter beraten wird.

<unbeanstandet blieb dagegen der geplante § 97a UrhG zur Deckelung der Abmahngebühren, obwohl bei dieser Vorschrift die Probleme vorprogrammiert sind. Das lässt denn auch die Erläuterung zum Gesetzesentwurf durchblicken:

„Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.

Will heißen: Wer etwa bei eBay oder auf einer Seite mit Werbebannern eine Urheberrechtsverletzung begeht, der kommt nicht in den Genuss der Regelung.

Nun wird es noch schwammiger:

„Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.

Der Gesetzgeber gibt also mal wieder alles aus der Hand und überlässt den Gerichten die Auslegung der Begriffe „einfach gelagerter Fall“, „unerhebliche Rechtsverletzung“ unter Berücksichtigung der „Umstände des Einzelfalles“.
Die Rechtssicherheit im Urheberrecht wird nun also weiter verwässert. Der Umstand, dass die Vorschrift prozessual völlig missglückt ist, wird es Urheberrechtsverletzern in Zukunft immerhin nicht leichter machen, Inhalte rechtswidrig zu nutzen. Aber dann ist dem Ziel der Richtlinie „zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ja wenigstens gedient. (zie)

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am Freitag im Bunderat beraten worden. Der Entwurf geht der Länderkammer insbesondere im Hinblick auf den geplanten Richtervorbehalt bei Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten allerdings nicht weit genug. Die Bundesregierung wird zu den Bedenken nun Stellung nehmen müssen, bevor der Entwurf im Bundestag weiter beraten wird.
Unbeanstandet blieb dagegen der geplante § 97a UrhG zur Deckelung der Abmahngebühren, obwohl bei dieser Vorschrift die Probleme vorprogrammiert sind. Das lässt denn auch die Erläuterung zum Gesetzesentwurf durchblicken:

„Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.

Will heißen: Wer etwa bei eBay oder auf einer Seite mit Werbebannern eine Urheberrechtsverletzung begeht, der kommt nicht in den Genuss der Regelung.
Nun wird es noch schwammiger:

„Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.

Der Gesetzgeber gibt also mal wieder alles aus der Hand und überlässt den Gerichten die Auslegung der Begriffe „einfach gelagerter Fall“, „unerhebliche Rechtsverletzung“ unter Berücksichtigung der „Umstände des Einzelfalles“.

Die Rechtssicherheit im Urheberrecht wird nun also weiter verwässert. Der Umstand, dass die Vorschrift prozessual völlig missglückt ist, wird es Urheberrechtsverletzern in Zukunft immerhin nicht leichter machen, Inhalte rechtswidrig zu nutzen. Aber dann ist dem Ziel der Richtlinie „zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ja wenigstens gedient. (zie)

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am Freitag im Bunderat beraten worden. Der Entwurf geht der Länderkammer insbesondere im Hinblick auf den geplanten Richtervorbehalt bei Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten allerdings nicht weit genug. Die Bundesregierung wird zu den Bedenken nun Stellung nehmen müssen, bevor der Entwurf im Bundestag weiter beraten wird.
Unbeanstandet blieb dagegen der geplante § 97a UrhG zur Deckelung der Abmahngebühren, obwohl bei dieser Vorschrift die Probleme vorprogrammiert sind. Das lässt denn auch die Erläuterung zum Gesetzesentwurf durchblicken:

„Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.

Will heißen: Wer etwa bei eBay oder auf einer Seite mit Werbebannern eine Urheberrechtsverletzung begeht, der kommt nicht in den Genuss der Regelung.
Nun wird es noch schwammiger:

„Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.

Der Gesetzgeber gibt also mal wieder alles aus der Hand und überlässt den Gerichten die Auslegung der Begriffe „einfach gelagerter Fall“, „unerhebliche Rechtsverletzung“ unter Berücksichtigung der „Umstände des Einzelfalles“.

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