Ab 01.07.11 ganz einfach Rechnungsversand per Mail – oder doch nicht so einfach?
Am 9. Juni 2011 hat der Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/6105, 17/6146) beschlossen.
Für unsere Beratungspraxis sind lediglich die Änderungen zur elektronischen Rechnungsstellung relevant.
Bislang war ein Rechnungsversand auf elektronischem Weg nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers (§ 14 I UStG) und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschs (EDI) (wenn dabei die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet war) möglich (§ 14 III UStG) .
Jetzt soll es angeblich einfacher werden:
Die neue Regelung sieht vor, dass Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung hierfür ist -wie bisher auch- die Zustimmung des Empfängers. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden. Jeder Unternehmer legt selber fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Die Echtheit der Rechnung kann zusätzlich nach wie vor durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs sichergestellt werden.
Es stellt sich jetzt nur die Frage, wie der Rechnungsaussteller die Echtheit der Herkunft der Rechnung etc. gewährleisten kann. Hierüber gibt der Bericht des Finanzausschusses leider keine klare Auskunft:
„Zudem soll die elektronische Rechnungsübermittlung an moderne Entwicklungen angepasst werden. Dazu betonten die Koalitionsfraktionen, § 14 Absatz 3 UStG benenne für die elektronische Rechnungsstellung zwei Verfahren – nämlich die qualifizierte elektronische Signatur und das elektronische Datenaustauschverfahren EDI –, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet gelten. Hiermit solle Artikel 233 Absatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Daneben existierten auch eine Reihe anderer technischer Verfahren, deren Zulässigkeit sich nach § 14 Absatz 1 UStG bestimmt, bei denen also entsprechende innerbetriebliche Kontrollverfahren die Gewähr für die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung geben müssten. Im einfachsten Fall sei das eine E-Mail des Rechnungsausstellers an den Empfänger, in der er über eine Leistung abrechnet. Würden fort- schrittlichere Verfahren wie z.B. De- Mail-Dienste nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBL. I S. 666) verwendet, die auf einer elektronischen Kommunikationsplattform einen sicheren, vertraulichen und nach- weisbaren Geschäftsverkehr auf Grundlage einer sicheren Anmeldung und Identifizierung ermöglichen, er- übrige sich für den Rechnungsempfänger eine Prüfung der Identität des Absenders (Echtheit der Herkunft). Auch könne er davon ausgehen, dass der Rechnungsinhalt während der Übermittlung nicht manipuliert wurde (Unversehrtheit des Inhalts). Hier werde sich das Kontrollverfahren insbesondere darauf beschränken, dass der Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich für sein Unternehmen bezogen habe, die Rechnung also inhaltlich korrekt ist. Auf Anregung der Fraktion der SPD kam der Ausschuss zudem überein, den Komplex der elektronischen Rechnungsstellung nach einer angemessenen Frist zu evaluieren, um gegebenenfalls vor dem Hintergrund der gemachten Erfahrungen die Regelung zu überarbeiten.“
Auch nach der neuen Rechtslage wird die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur Übersendung der Rechnung auf elektronischem Weg benötigt. Außerdem ist die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Wie dies genau funktionieren soll, bleibt unklar. Die Relevanz der Regelung dürfte für viele Online-Händler gering sein. Rechnungen werden häufig in Papierform mit der Ware versendet, so dass sich die Frage des elektronischen Rechnungsversands gar nicht stellt. Zudem ist die Ausstellung von Rechnungen nur notwendig, wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, leistet. Wer also ausschließlich an Verbraucher liefert, muss gar keine Rechnungen ausstellen. Hier ist natürlich Vorsicht geboten, weil häufig kaum erkennbar sein wird, ob man an einen Unternehmer oder einen Verbraucher liefert.
Bis zur Klärung der Fragen rund um die „Gewährleistung der Echtheit und Unversehrtheit“ wird sicherlich noch einige Zeit vergehen. Bis dahin könnten sich die Online-Händler zumindest schon mal um die Zustimmung des Rechnungsempfängers zum Erhalt der Rechnung auf elektronischem Weg kümmern. Obwohl die Regelung schon länger im Gesetz steht, ist sie relativ unbekannt und wird selten umgesetzt. (ro)