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Akasha – das Feinste der 5 Elemente nicht als Marke

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Akasha – das ist nicht ein neuer Sänger aus Amerika, sondern sollte unter „Portal Akasha“ als Marke u.a. für eine Informationsportal im Internet eingetragen werden.

Über diese Anmeldung hatte das BPatG zu entscheiden (Beschluss v. 02.11.10, Az.: 30 W (pat) 112/09).

In der Entscheidung – im Ergebnis wurde Anmeldung zurückgewiesen – hatte das Gericht sich mit der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft auseinander zu setzen.

Hierzu führte es zunächst aus:

„Das weitere Markenwort „Akasha“ ist ein Begriff der fernöstlichen Religionsgeschichte; er stammt ursprünglich aus dem Sanskrit, wird übersetzt mit „Raum, Äther“, und bezeichnet in diesem System das Feinste der fünf Elemente, aus denen das Universum, also auch Erde und Mensch, zusammengesetzt sind; es soll sich um eine Substanz handeln, die das gesamte Universum erfüllt und besonderer Träger des Lebens ist (vgl. K. Friedrichs, „Das Lexikon des Hinduismus“ S. 17; M. Roberts, „Das neue Lexikon der Esoterik“ S. 31; Brockhaus, Enzyklopädie, Band 1 S. 396).

„Akasha“ ist außerdem Teil der Lehre der ayurvedischen Medizin, die ein Gleichgewicht der fünf Elemente postuliert (vgl. hier und hier). In der indischen Vedanta-Philosopie ist „Akasha“ neben „Prana“ die Bezeichnung für eine von zwei Grundkräften des Seins (vgl. hier). In der buddhistischen Meditation wird ein Bereich mit dem Wort „Akasha“ bezeichnet (Lexikon der östliche Weisheitslehren, S. 8, 9). Dieses Wort hat in der westlichen Welt Eingang in die Theosophie und insbesondere die Esoterik gefunden. In der Esoterik wird das Wort auch im Sinn von „Bewußtseinsraum, Hauptsubstanz“ verstanden (vgl. die Darstellung des Akasha-Zentrums Berlin, übersandt mit dem Hinweis des Gerichts vom 20. Juli 2010). Mit dem Wort „Akasha“ wird zudem eine Weltenchronik bezeichnet, die als das astrale Weltgedächtnis des Universums gilt. Darin soll sowohl jedes Einzelschicksal als auch der komplette Verlauf der Weltgeschichte (virtuell) gespeichert sein; daraus sollen auch die Aufgaben, welche in diesem Leben zu„erledigen“ seien, erkannt werden. Dieses „astrale Gedächtnis“ sollen medial veranlagte Menschen „lesen“ können (vgl. z. B. die Internetseiten: www.waldfee.net und www.anthroposophie.byu.edu; vgl. Wikipedia Online Lexikon, Stichwort „Akasha-Chronik). Vom bereits erwähnten Akasha Zentrum in Berlin wird mediale Lebensberatung und mediales Coaching angeboten (vgl. hier).“

Die Bezeichnung „Portal Akasha“ bezeichne demnach ein Internetportal zum Themenbereich Akasha und weise daher keine Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Zudem – was aber nicht entschieden werden musste – bestünden auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Bedürfnis an der freien Verwendung hätten.

Für alle die sich jetzt erschrocken zurücklehnen und den Tag mit Selbstvorwürfen verbringen, da das Studium des Lexikons der östlichen Weisheitslehren eventuell versäumt wurde, hier die gute Nachricht: Darauf bzw. auf Euch kommt es gar nicht an.

Denn bei der Frage, ob eine Bezeichnung ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Demnach war vorliegend auf einen über die östlichen Weisheitslehren informierten Verkehrskreis abzustellen:

„Die hier maßgeblichen Verkehrskreise sind ein durchschnittlich informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum, das ein Spezialpublikum mit guten Kenntnissen der Esoterik, der Alternativmedizin, des Buddhismus, der Meditation, der Medialität und der fernöstlichen Kultur einschließt und hieran ein besonderes Interesse hat (vgl. auch EuGH GRUR 2006, 411, Nr. 32 – Matratzen Concord; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 324, 325, 334). Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können sich mit fernöstlichen Religionen und Heilslehren beschäftigen oder den entsprechenden esoterischen Ansatz zur Grundlage ihrer (Beratungs-)Tätigkeit bzw. ihrer Dienstleistungen machen.“

Diesen Verkehrskreisen gegenüber vermittele die Bezeichnung „Portal Akasha“ demnach nur sachbezogene Aussagen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung.

In Anbetracht der Tatsache, dass dem Anmelder bei einer Markenanmeldung stets bewusst ist, an wen er sich mit seiner Marke wendet und welche Verkehrskreise mit welchem Spezialwissen bestehen, erscheint die Entscheidung auch interessengerecht. (be)

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