Anscheinsbeweis für Urheberschaft bei Lichtbildserie
Immer öfter müssen sich die Gerichte mit der beweisrechtlichen Wertung von Digitalfotos befassen.
Das passiert, wenn der Rechtsverletzer die Urheberschaft des Anspruchstellers in Frage stellt. Manchmal kommt es sogar vor, dass behauptet wird, nicht der Kläger, sondern der Beklagte selbst habe die Lichtbilder gefertigt.
Das Landgericht München hatte diesbezüglich u.a. bereits ausgeführt, dass ein erster Anschein für die Urheberschaft des Fotografen spreche, wenn er eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen kann. (LG München I, Urteil vom 21. 5. 2008 – 21 O 10753/07)
Dem haben sich nun das Landgericht Hamburg (Urteil v. 17.06.09, 308 O 176/09) und auch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2009 – 57 C 14613/08) angeschlossen.
Der Entscheidung des Landgerichts Hamburg lag der interessante Fall zugrunde, in dem der dortige Beklagte nicht nur mit dem Kläger verwandt war, sondern zusätzlich noch ein mittlerweile toter Onkel ins Spiel gebracht wurde, der die Bilder geschossen haben sollte. Das habe der Onkel dem Beklagten ausdrücklich gesagt. Diesen Vortrag hielten die Hamburger Richter jedoch für nicht ausreichend, da der Kläger eine ganze Serie von Lichtbildern vorlegen konnte und dieser zudem auf einigen Bildern mit der Kamera abgebildet war, mit der die Lichtbilder aufgenommen worden waren.
Das Gericht führt aus:
„Hinzu kommt hier aber noch, dass S. auf einem der Parallelschüsse („S. im Restlicht Landscape.jpg) selbst abgebildet ist und eine Kamera in Richtung des Fotografen hält. Aufgrund des nahezugleichen Aufnahmewinkels erscheint es kaum wahrscheinlich, dass der Fotograf und S. zwischen streitgegenständlicher Aufnahme und Parallelschuss die Positionen getauscht haben. Weiter hat der Antragsteller mehrere Fotos vorgelegt, auf denen S. immer mit einer Canon Kamera abgebildet ist. Da die streitgegenständlichen Fotos aber unstreitig mit einer Sony Cybershot geschossen worden sind, legt auch das die Annahme nahe, dass der Antragsteller und nicht S. deren Urheber ist. All dies macht die Urheberschaft des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und stützt die Richtigkeit seiner entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.“
(be, la)