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BGH: Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung

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Anwaltsgebühren für Abmahnungen sind auch dann von der Gegenseite zu erstatten, wenn im abmahnenden Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung vorhanden ist. Das sagt der BGH in einer aktuellen Pressemitteilung:

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung einen Wettbewerbsverstoß durch eine externe Anwaltskanzlei abmahnen lassen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wurde eine Abschlusserklärung abgegeben. Die Parteien stritten nur noch um die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, die durch die Abmahnung entstanden waren. Es ist zu vermuten, dass die Beklagten die Auffassung vertrat, ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung müsse seine Justiziare auch dazu einsetzen, wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zu prüfen und ggf. Abmahnungen zu versenden. Dies hätte die Folge, dass die Kosten externer Anwälte nicht erforderlich wären und folglich auch von der Gegenseite nicht zu erstatten sind.

Der BGH ist anderer Ansicht. Ein Unternehmen kann frei entscheiden, mit welchen Tätigkeiten die Rechtsabteilung beschäftigt wird. Es ist keinesfalls notwendig, wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten in der eigenen Rechtsabteilung bearbeiten zu lassen.

Eigentlich hört sich alles ganz selbstverständlich an. Ist es aber nicht. Es wird zum Beispiel immer wieder behauptet, dass Unternehmen mit Rechtsabteilung die Abmahnungen selber verfassen müssten. Es ist zu hoffen, dass sich die Anhänger dieses Irrglaubens durch die neue BGH-Entscheidung beeindrucken lassen. Richtig zuversichtlich sind wir jedoch nicht. (ro)

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