Der Datenschutz und seine Feinde
Etwa ein dutzend dieser Personen wurden anschließend zu Beschuldigten erklärt, um so an deren Gesprächsdaten und noch dazu an den Internetverkehr der gesamten Familie zu gelangen. Dieses Vorgehen mag effektiv sein und schließlich, nicht jedoch zuletzt aufgrund mehrerer zusammentreffender Umstände, auch zum Ziel geführt haben. Der mutmaßliche Täter sitzt in Untersuchungshaft.
Aber heiligt der Zweck immer die Mittel? Reicht schon der vage Verdacht aus, der Täter habe am Tatort möglicherweise telefoniert, um zehntausende Unbeteiligte als Verdächtige zu behandeln?
Zahlreiche Datenschützer und Juristen jedenfalls sehen in diesem Vorgehen der Oldenburger Polizei ein rechtswidriges Ausforschen ohne jegliche hinreichende Verdachtsmomente. Die Anwälte des mutmaßlichen Täters wollen gegen diese Ermittlungsmethode rechtliche Schritte einleiten – der Fall könnte vor dem Hintergrund der sich immer schneller entwickelnden technischen Möglichkeiten ein rechtlich wichtiger Wegweiser werden.
Auch die Bundesverfassungsrichter beschäftigen sich derzeit mit der Frage der Zulässigkeit einer Neuerung des digitalen Zeitalters – der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorratsdatenspeicherung. Diese Gesetzesregelung verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung sämtlicher Verkehrsdaten für einen Zeitraum von sechs Monaten, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung scheint hierbei keine Rolle zu spielen. Gewissermaßen „ins Blaue hinein“ werden nun aufgrund dieser höchst umstrittenen Maßnahme sämtliche Telekommunikationsnutzer als Verdächtige eingestuft.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren aus der Vergangenheit zeigt, wie wenig der Datenschutz beachtet wird, wenn nur der möglicherweise zu erzielende Erfolg bedeutungsvoll genug ist. In dem Ermittlungsverfahren „Mikado“ wurde wegen eines illegalen Internetangebotes ermittelt; in diesem Zusammenhang wurden mehrere Millionen Kreditkarteninhaber überprüft. Die Kreditkartenunternehmen haben damals nach Aufforderung durch die Staatsanwaltschaften ihre Datenbänke nach möglichen Nutzern dieses rechtswidrigen Dienstes durchsucht und Kundendaten herausgegeben. Dieses Vorgehen stellt meines Erachtens ganz klar einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Selbst wenn in diesem Fall der Zweck die Mittel geheiligt hätte – die Drahtzieher der Straftaten wurden vermutlich nicht gefasst – und viele Dateninhaber noch immer meinen, es gehe sie nichts an, da sie „nichts zu verbergen haben“, stellt sich doch die grundsätzliche Frage, wieweit der Datenschutz noch ausgehöhlt werden darf.
Ein weiteres Beispiel von Datenschutzmissbrauch lässt vielleicht früher oder später den ein oder anderen die Folgen der Missachtung des Datenschutzes spüren. Die ursprünglich für die Verfolgung von Steuerstraftaten entworfene Gesetzesgrundlage der Kontoabfrage durch Ermittlungsbehörden wurde zwischenzeitlich auf immer weitere Straftatbestände ausgedehnt. Es blieb aber nicht bei Straftaten, mittlerweile darf die Ermittlungsbehörde selbst bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zur Ermittlung der finanziellen Situation des „Täters“ die Kontodaten abfragen.
Dieser zu beobachtende Trend, der den Sinn und Zweck des Datenschutzes immer mehr untergräbt, sollte nicht unterschätzt werden. Das Einlenken der Regierung hinsichtlich des geplanten digitalen Fingerabdrucks auf den neuen Personalausweisen lässt jedenfalls hoffen….(NH)