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Die Bezeichnung "Winkeladvokatur" ist ehrverletzend

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Das Oberlandesgericht Köln hat am 18.7.2012 (OLG Köln, Urteil vom 18.7.2012, Az. 16 U 186/11) eine Entscheidung des Landgerichts (LG Köln, Urteil vom 15.11.2011, Az. 5 O 344/10) bestätigt, das einem Rechtsanwalt untersagt hatte, im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit die Kanzlei seines Kollegen als „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen.

Der gemeine Winkeldovkat

Nachdem mir die Bedeutung des Worts zunächst gar nicht klar war, klärte Wikipedia wie folgt auf:

„Der Ausdruck Winkeladvokat oder Winkelschreiber bezeichnet ursprünglich eine Person, die sich, ohne Rechtsanwalt (früher Advokat genannt) zu sein, berufsmäßig damit befasst, gegen Entgelt die Rechtsangelegenheiten anderer zu erledigen. Heute ist der Ausdruck eine abwertende Bezeichnung für einen Anwalt, dem es an juristischen Kenntnissen mangelt und der auf unlautere Methoden zurückgreift.“

Also ein Ahnungsloser, der seine Unfähigkeit mit Tricksereien vertuscht. Insbesondere unter Anwälten unerhört!

Der Kollege Stadler sieht das Urteil kritisch und bemängelt unter anderem, dass die Gerichte das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Äußerung innerhalb eines Rechtsstreits fiel, nicht ausreichend beachtet hätten. Außerdem sei nicht der Anwalt persönlich als Winkeladvokat, sondern lediglich die Kanzlei als „Winkeladvokatur“ bezeichnet worden.

Ob nicht insbesondere das letzte Argument einen solchen juristischen „Winkelzug“ darstellen könnte, wollen wir hier nicht vertiefen. Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung des Falls steht nämlich fest, dass beide Streitparteien als Verlierer dastehen.

Schimpfen als Verteidigungsstrategie

Der Beklagte muss sich  fragen lassen, ob es wirklich nötig war bzw. den Interessen des Mandanten diente, den die Gegenseite vertretenden Rechtsanwaltskollegen so niveaulos zu  beschimpfen.

Bereits hier hatten wir über die Tendenz mancher Kollegen berichtet,  bei einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei dem sich eigentlich die Parteien und nicht die Anwälte streiten, ihre Kinderstube vollständig zu vergessen. Obwohl Frechheit manchmal durchaus siegt, bleibt  oft unbeachtet, dass Schmähungen oft mehr über den Äußernden aussagen, als über den Betroffenen.

Ich würde mich jedenfalls nur äußerst ungern von jemandem vertreten lassen, dessen Schwerpunkt der Rechtsverteidigung offensichtlich nicht in der Argumentation in der Sache, sondern darin liegt, den Gegner und seinen Anwalt zu diffamieren.

Beleidigte Leberwurst für 1.000,00 €

Der Kläger steht demgegenüber als beleidigter Prozesshansel dar.

Sowohl das Landgericht und das OLG haben mit der  Streitwertfestsetzung von 1.000,00 € bzw. 2.000,00 € durch die Blume recht eindeutig zu verstehen gegeben, welchen Stellenwert sie der Sache beimessen. (la)

(Bild: mit freundlicher Genehmigung von Olga Hopfauf, das Motiv kann hier als Druck auf T-Shirts etc. erworben werden)

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