Die Tochter tritt in Mutters Fußstapfen – nach Caroline kommt Charlotte
Der BGH (BGH, Urteil v. 26.10.2010, Az. VI ZR 190/08 und Urteil v. 17.11.2010, Az. VI ZR 230/08) hat sich ein weiteres Mal mit den presserechtlichen Problemen der Familie Casiraghi auseinandergesetzt.
Nach den wohlbekannten Caroline-Entscheidungen hat der BGH heute eine Pressemitteilung zu einer „Charlotte-Entscheidung“ herausgegeben. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, wird jedoch mit großem Interesse erwartet.
Es geht um das Verhältnis zwischen Wort- und Bildberichterstattung. Charlotte Casiraghi war auf dem „Rosenball in Monaco“. Die „Bunte“ textete hierzu und veröffentlichte Fotos – von Charlotte Casiraghi alleine und mit anderen anwesenden Ballbesuchern.
Der BGH hat klargestellt, dass im Rahmen der Wortberichterstattung andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei einer Veröffentlichung von Bildern. Bei der Veröffentlichung von Bildern einer Person gelten die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Bei einem Wortbericht gelten diese Vorschriften nicht, es ist ein Rückgriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG notwendig. Einzelheiten zur Entscheidung sind leider noch nicht bekannt – wir erwarten das Urteil mit Spannung und wetten, dass die Tochter noch für weitere interessante pressrechtliche Fälle sorgen wird. (ro) Zur Pressemitteilung des BGH.