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Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover sind schmerzfrei

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Der BGH teilt in einer Pressemitteilung vom 05.06.2008 mit, dass Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld) wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

Beide hatten gegen den Konzern British American Tobacco wegen einer Werbekampagne von „Lucky Strike“ geklagt. Das OLG Hamburg hatte Bohlen noch 35.000,00 € und dem Prinzen 50.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Lucky Strike Kampagne hatte Bohlen unter Anspielung auf sein teilweise verbotenes Buch „Hinter den Kulissen“ mit der Abbildung zweier Zigarettenschachteln, an denen ein Filzstift lehnte, auf Korn genommen und in der Überschrift geschrieben: Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ Die Wörter „lieber“, „einfach“ und „super“ waren geschwärzt, aber noch lesbar.

Dem Prinz wurden seine Prügeleskapaden zum Verhängnis. Hier erschien eine Anzeige mit einer zerknitterten Zigarettenschachtel, über der es hieß: „War das Ernst? Oder August?“.

Entgegen einer DPA-Meldung ging es in dem Streit offenbar nicht darum, ob die Werbekampagne als solche zulässig ist oder nicht, sondern ob eine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dass die Gewährung immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint. Denn jedenfalls in Bezug auf den Welfenprinz ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass dieser keine Person der Zeitgeschichte sei und damit die Veröffentlichung von Abbildungen grundsätzlich nicht erlaubt.

Der BGH war entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die Beklagten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen hätten, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten.

Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument der Klägeranwältin, dass auf diese Weise mit einem „kleinen Kniff“, Personen zum Gegenstand einer Werbekampagne gemacht werden könnten, ohne dass diese dies wollten, ließ der BGH nicht gelten. (la)

Der BGH teilt in einer Pressemitteilung vom 05.06.2008 mit, dass Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld) wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

Beide hatten gegen den Konzern British American Tobacco wegen einer Werbekampagne von „Lucky Strike“ geklagt. Das OLG Hamburg hatte Bohlen noch 35.000,00 € und dem Prinzen 50.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Lucky Strike Kampagne hatte Bohlen unter Anspielung auf sein teilweise verbotenes Buch „Hinter den Kulissen“ mit der Abbildung zweier Zigarettenschachteln, an denen ein Filzstift lehnte, auf Korn genommen und in der Überschrift geschrieben: Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ Die Wörter „lieber“, „einfach“ und „super“ waren geschwärzt, aber noch lesbar.

Dem Prinz wurden seine Prügeleskapaden zum Verhängnis. Hier erschien eine Anzeige mit einer zerknitterten Zigarettenschachtel, über der es hieß: „War das Ernst? Oder August?“.

Entgegen einer DPA-Meldung ging es in dem Streit offenbar nicht darum, ob die Werbekampagne als solche zulässig ist oder nicht, sondern ob eine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dass die Gewährung immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint. Denn jedenfalls in Bezug auf den Welfenprinz ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass dieser keine Person der Zeitgeschichte sei und damit die Veröffentlichung von Abbildungen grundsätzlich nicht erlaubt.

Der BGH war entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die Beklagten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen hätten, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten.

Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument der Klägeranwältin, dass auf diese Weise mit einem „kleinen Kniff“, Personen zum Gegenstand einer Werbekampagne gemacht werden könnten, ohne dass diese dies wollten, ließ der BGH nicht gelten. (la)

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