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Focus Markenrecht
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Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn eine Rechtsverletzung zu lange hingenommen wird

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Markenrechtsverletzung und Dringlichkeit nach dem MarkenG
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Wer sein Markenrecht dringend schützen muss, kann auch ohne die speziellen Voraussetzungen der Darlegung und Glaubhaftmachung der Gefahr eine einstweilige Verfügung erwirken.

Das besagt § 140 Abs. 3 MarkenG. Verstreichen allerdings mehr als sechs Wochen und drängte sich die Rechtsverletzung aufgrund von konkreten Umständen gerade auf, wird diese Dringlichkeitsvermutung widerlegt.

Das hat das OLG Frankfurt entschieden (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.2019, Az. 6 U 151/19).

Den Rechtsinhaber trifft keine allgemeine Markenbeobachtungspflicht

„Die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat.“

Für den Markeninhaber besteht zwar keine Markenbeobachtungspflicht, das bedeutet, er ist nicht dazu verpflichtet, nach potenziellen Markenverletzungen ohne konkreten Anhaltspunkte Ausschau zu halten. Allerdings kann man sich nicht mehr auf Dringlichkeit berufen, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung Umstände vorlagen, die auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen haben, dass eine Nichtkenntnisnahme nur fahrlässig erfolgen konnte. Das Gericht betont, dass es keine starren Fristen für das zu lange Zuwarten gibt. Ein Zeitraum von sechs Wochen stelle aber nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren könne. Wichtig ist festzuhalten, dass das Gericht dabei keinen Sorgfaltsmaßstab anlegt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Betroffene bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Zeichenbenutzung hätte erkennen können.

Der Markeninhaber wusste drei Monate vor der Antragstellung von einer möglichen rechtswidrigen Benutzung seiner Marke

Im konkreten Fall gingen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht von einer seit drei Monaten vor Antragstellung bestehenden Kenntnis des Rechtinhabers von der Markenbenutzung aus. Eine der zwei Antragsgegnerinnen im Prozess hatte nämlich die Antragstellerin bereits im Januar 2019 mit einem Anwaltsschreiben wegen unlauteren Behinderungswettbewerbs abgemahnt. In diesem Schreiben hatte sie das von ihr benutzte Zeichen eingeblendet mit der Folge, dass die streitbefangene Markenbenutzung der Antragstellerin bekannt sein durfte. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe nicht gewusst, ob die Angaben der Antragsgegnerin der Wahrheit entsprachen, hielt das Gericht für nicht relevant. Denn darauf komme es gar nicht an, entscheidend sei lediglich, dass sich die Antragsgegnerin der Handlung berühmt.

Keine Dringlichkeit erst bei der tatsächlichen Begehung der zunächst nur gedrohten Verletzungshandlung

Ebenfalls ohne Erfolg hat die Antragstellerin die Dringlichkeit damit zu begründen versucht, dass die nunmehr tatsächlich begangene Markenverletzung – die kurz vor der Antragstellung erfolgte – die Dringlichkeit wiederbelebt hat. Sie stützte sich darauf, dass die rechtswidrige Markennutzung dadurch einen „Qualitätssprung“ erfahren hat. Das Gericht wies die Argumentation zurück. „Denn wer keinen Anlass sieht, eine real drohende (konkrete) Gefahr vorbeugend abzuwehren, kann nicht längere Zeit später glaubhaft geltend machen, sein nunmehriges Vorgehen gegen die Realisierung eben dieser Gefahr sei dringlich.“

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