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Focus Markenrecht
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eBay als Störer II – Ab Kenntnis haftet eBay für Verstöße seiner Mitglieder

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eBay kann sich in Bezug auf Missetaten seiner Mitglieder nur begrenzt herausreden. Nämlich nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Auktionshaus positive Kenntnis von Rechtsverstößen hat. Dann ist eBay sogar verpflichtet, zukünftige gleichartige Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Das Oberlandesgericht München hat am 21.09.2006 eine Entscheidung des LG München weitestgehend bestätigt, welches die folgenden Leitsätze aufgestellt hatte: Ein Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis als Mitstörer für die auf seiner Plattform angebotenen urheberrechtswidrigen Werke, wenn es keine Maßnahmen vornimmt, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Geschädigte hat einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten der Rechtsverletzer.

Für die Praxis bedeutet das, dass eBay-User nunmehr noch gnadenloser vom Handel bei eBay ausgeschlossen werden dürften, wenn sich herausstellt, dass unter dem jeweiligen Mitgliedsnamen rechtswidrige Handlungen vorkommen. Wenn vor der gegenständlichen Entscheidung Rechtsverletzer eventuell mit dem Hintergedanken verschont wurden, dass eine Sperrung naturgemäß auch weniger Einnahmen in Bezug auf Verkaufsprovisionen bedeutete, ist nun zu erwarten, dass eBay zu einer rigoroseren Verfahrensweise übergeht, schon um nicht selbst in die Haftung zu geraten. Mehr…

RA Arno Lampmann

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