eBay-Bewertungen: kein Rechtsschutz im Eilverfahren?
„Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.“
Zum einen ist es in tatsächlicher Hinsicht so, dass es selbstverständlich denkbar ist, dass ein eBay-Nutzer abermals eine Ware kauft und eine gleichlautende Negativebewertung abgibt oder diese etwa in einem Internetforum wiederholt. Dies würde jedenfalls eine gleichartige Verletzungshandlung darstellen, die vom Unterlassungsanspruch erfasst wäre. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das Äußerungsrecht wie das Wettbewerbsrecht strenge Anforderungen an den Wegfall einer Wiederholungsgefahr stellt (siehe z.B. Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 12 Rn. 7 ff.). Nicht einmal die Löschung rechtswidriger Postings oder anderer Äußerungen im Internet berührt demnach die Wiederholungsgefahr.
Man sollte sich also davor hüten, das Urteil zu verallgemeinern. Die Mehrzahl der Gerichte sieht in vergleichbaren Fällen durchaus die Notwendigkeit, im Eilverfahren zu entscheiden. So hat etwa das LG Stuttgart (19 C 714/06) kürzlich in einer Berufungsverhandlung klargestellt, dass das Amtsgericht Böblingen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz wegen einer unsachlichen Bewertung nicht wegen mangelnder Eilbedürftigkeit hätte ablehnen dürfen. Auch das LG Köln hat bereits mehrfach im Eilverfahren über eBay-Bewertungen entschieden. Mehr…