Erneute Niederlage für Online-Vertreiberin von Matratzen gegen Matratzenverband
Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil v. 27.09.2019, Az. 6 U 83/19) hat die Berufung der Klägerin und Online-Vertreiberin der Matratze „Bodyguard“ gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen und hat einigen Punkten der Klage die wettbewerbsrechtliche Relevanz abgesprochen.
Die Klägerin, deren Matratze mehrfache Testsiegerin der Stiftung Warentest ist, hatte einen gemeinnützigen eingetragenen Verein, der sich „Fachverband Matratzen-Industrie e. V.“ oder „Matratzenverband“ nennt, verklagt.
Grund: Seine Online-Selbstdarstellung stelle angeblich irreführende Werbung zugunsten seiner Mitglieder dar. Das OLG lehnte sämtliche Klageanträge ab und ließ die Revision nicht zu.
Die Parteien
Klägerin: Verkauft ca. 20% der Matratzen bundesweit; die von ihr vertriebene Matratze „Bodyguard“ gilt als Deutschlands meist verkaufte Matratze.
Beklagter: gemeinnütziger eingetragener Verein, der satzungsgemäß als Berufsverband der industriellen Hersteller von Matratzen, Lattenrosten und Bettsystemen fungiert. Konkret bezeichnet er sich als „Verband der industriellen Hersteller von Matratzen in Deutschland sowie ihrer Zulieferer“. Unter der Rubrik „Wir über uns“ auf seiner Webseite gibt der Verein an, etwa 65 % dieses Marktes in Deutschland abzudecken. Ferner schreibt er von sich, ausgewogen und unabhängig von jeglichen Verkaufsinteressen die Öffentlichkeit über Schlafsysteme u. Ä. zu informieren und überparteilich aufzuklären. Im Rahmen dieser Aufklärung äußert er sich kritisch zu der Glaubwürdigkeit der Matratzentests der Stiftung Warentest. Zu betonen gilt, dass der Verein keine Online-Händler wie die Klägerin zu seinen Mitgliedern zählt.
Klägerin: Die Äußerungen des Vereins seien unlauter weil irreführend
Selbst bei nicht unmittelbar wettbewerbsrelevanten Aussagen betreibe der Verein nach Auffassung der Klägerin Werbung für seine Mitglieder. Auch wenn er behaupte, neutral und überparteilich zu informieren, wolle er die Glaubwürdigkeit sonstiger werbender Aussagen steigern. So bewege sich der ganze Online-Auftrtritt im geschäftlichen Verkehr. Außerdem seien mehrere dort getroffene Aussagen irreführend: dass der Verein 65 % des Matratzenmarktes repräsentiere, stimme mit nur 14 Vereinsmitgliedern nicht. Auch die Inanspruchnahme, die industriellen Matratzenhersteller zu vertreten, sei realitätsverzerrend: denn der Verein habe keine Online-Anbieter als Mitglieder, wie etwa die Klägerin. Die sollten aber ebenfalls unter den Herstellerbegriff subsumiert werden.
So sei der Beklagte auch nicht berechtigt, sich als „Matratzenverband“ oder „Fachverband-Matratzen Industrie e. V.“ zu bezeichnen. Insofern, als der Verband an den Tests der Stiftung Warentest Kritik ausübe, betreibe er eine wettbewerbsverzerrende Kampagne gegen die restlichen, ihm nicht angehörenden Matratzenanbieter. So zog die Klägerin vor das Landgericht und machte Unterlassungsansprüche geltend. Dies wies aber ihre Klage ab.
Berufungsgericht: Kein Wettbewerbsverstoß, keine Unterlassungsansprüche
Auch das OLG sah in keinem der angegriffenen Punkte einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. In den Äußerungen des Vereins zu seiner Informationstätigkeit und Neutralität sah es keine geschäftlichen Handlungen, die überhaupt unter das UWG subsumiert werden konnten. Nur wenn ein gemeinnütziger Verein selbst im Wettbewerb tätig wird oder seine Mitglieder aktiv anwirbt, handelt er mit Unternehmensbezug. Die hier gerügten Aussagen hatten diese Schwelle nicht überschritten.