EuGH sieht keine Wertersatzpflicht für Verbraucher
„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.“
Nun ist der BGH wieder gefragt, der in einem Rechtsstreit der Quelle AG gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen erkannt hatte, dass § 346 BGB offenbar mit dem Europarecht kollidiert, das dem Verbraucher in solchen Fällen keine Kosten aufbrummen möchte. Daraufhin wurde das Verfahren ausgesetzt und der EuGH gefragt. Mal sehen, was das höchste deutsche Zivilgericht mit der eigentlich eindeutigen, aber europarechtswidrigen deutschen Regelung nun macht. Er muss sie nämlich anwenden, auch wenn er weiß, dass sie gegen Europarecht verstößt. Wahrscheinlich muss der Gesetzgeber am Ende wohl wieder mal nachsitzen…
Übrigens: mit „Garantie“ hat das ganze nichts zu tun. Es ging hier darum, dass der Kaufgegenstand einen Fehler aufwies, so dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift und nicht etwa Garantiebestimmungen des Herstellers. (zie)