Experten gegen Deckelung der Abmahngebühren
„Mehrheitlich auf Ablehnung hingegen stieß die erst nachträglich in den Gesetzentwurf eingearbeitete Deckelung des Aufwendungsersatzes von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gem. § 97 a Abs. 2 UrhG-E. Die Vorschrift sei zu unbestimmt und gehe zu Lasten der Rechteinhaber, so Zombik und Wiese. Für Kitz sei sie systemwidrig, sende ein falsches Signal aus im Sinne der Akzeptanz des Urheberrechts und setze im Übrigen an der falschen Stelle an: Wirkungsvoller seien klarere und strengere Vorgaben für die Streitwertberechnungen. Einzig von Braunmühl begrüßte die Regelung.“
Link zum Artikel, in dem es auch um den Richtervorbehalt bei der Preisgabe von Nutzerdaten geht. (zie)