Filesharing: Wer ein Werk in uneingeschränkter Qualität zum Download anbietet handelt in gewerblichem Ausmaß
Wie auf der Homepage des Instituts für Urheber und Medienrecht der Universität München berichtet wird, hat das Landgericht München I in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG abermals zu Gunsten der Rechteinhaber mittels Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11 entschieden.
Der Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG dient dazu, dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu geben, die IP-Adressen zunächst vom zuständigen Provider sichern zu lassen, um in einem zweiten Schritt die Auskunft über die Anschlussinhaber zu erhalten. Durch den Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG wird also den Inhabern der Nutzungsrechte ermöglicht, festzustellen, durch wen die Rechtsverletzungen begangen wurden.
Dieser Auskunftsanspruch steht – untechnisch formuliert – unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann, zunächst von Richtern überprüft werden (Richtervorbehalt). Sind die Voraussetzungen gegeben, erlässt das Gericht den Beschluss, wie im vorliegenden Fall und die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte wenden sich an die Provider und machen den Anspruch geltend.
Im Rahmen der richterlichen Prüfung müssen die Richter darüber entscheiden, ob ein „Handeln im gewerblichen Ausmaß“ gegeben ist. Nur wenn neben weiteren Voraussetzungen dieses Merkmal erfüllt ist, wird der Beschluss erlassen und die Internetprovider müssen die Anschlussinhaber der dokumentierten IP-Adressen benennen.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Münchener Richterschaft den Rechteinhabern hier den Rücken stärken. Denn häufig wird dem Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit dem gewerblichen Ausmaß durch die Gerichte nur dann stattgegeben, wenn die Verletzung innerhalb der relevanten Verwertungsphase geschieht. Über die Dauer dieser Phase haben wir bereits, im Zusammenhang mit einer Entscheidung des OLG Köln, Beschluss v. 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10) hier berichtet.
Laut Instituts für Urheber und Medienrecht hält das LG München I diese Einschränkung des Auskunftsanspruchs auf die relevante Verwertungsphase für nicht vereinbar mit der Gesetzesbegründung und widersprüchlich zur Systematik des Urheberrechts, da hier deutlich längere Schutzfristen gelten. Wer ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle, handle wie einer legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß.
Deutlich stellt das LG München hier klar, dass dem § 101 Abs. 9 UrhG gerade die Aufgabe zugedacht war,die faktische Rechtlosstellung der Urheber- und Nutzungsrechtsinhaber durch den anonymen Tausch ihrer Werke im Internet zu beenden.
Nach einer aktuellen Studie seien 98,8 Prozent des gesamten Bittorrent-Datenverkehrs illegal. Selbst abzüglich eines Lobbyismus-Faktors werde die wirtschaftliche Bedeutung des Filesharing klar. Daher stellen nach Auffassung des LG München I auch »kurze Uploads einzelner Werke, die dadurch unkontrollierbar weiter verbreitet werden, eine Handlung dar, die immer gewerbliches Ausmaß annimmt«. Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG sei ins Gesetz aufgenommen worden, um die »faktische Rechtlosstellung der Urheber- und Nutzungsrechtsinhaber durch den anonymen Tausch ihrer Werke im Internet zu beenden«. Einer effektiven Rechtsdurchsetzung sei aber nicht gedient, wenn Rechte, die 50 bzw. 70 Jahre währen, im Internet bereits nach einem Jahr »nur noch auf dem Papier stehen« – gerade in Zeiten steigender Umsätze im On-demand-Geschäft.
Fazit:
Den Ausführungen der Münchener Richter kann nur zugestimmt werden. Die Entscheidung ist nach unseren Beobachtungen eine der ersten, die sich abseits des grassierenden „Abmahnwahns“ einmal mit den nüchternen Fakten befasst, was das Urheberrecht und seine faktische Geltung in Bezug auf das Internet angeht. Im Internet existieren Urheberrechte praktisch so gut wie nicht mehr. Gesetzesentwürfe wie der der LINKEN, über den bereits berichtet wurde, sind für diese desolate Lage symptomatisch. (cs)[:]