Filesharingurteil des OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Wie einer Pressemitteilung des Oberlandgerichts Köln vom heutigen Tage zu entnehmen ist, hat der dortige 6. Zivilsenat der Musikindustrie einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 2.380,00 EUR auf Basis eines Streitwerts von 50.000,00 EUR zugesprochen.
Im August 2005 waren vom Internetanschluss einer Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe „The Who“. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP?Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Vorinstanz, das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/09 noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen.
Neues ergibt sich aus der Entscheidung, soweit man dies anhand der Pressemitteilung beurteilen kann, somit nur in Bezug auf den Streitwert, den das Gericht mit dem Ansatz von fast nur einem Zehntel des vom Landgericht veranschlagten drastisch nach unten korrigiert hat. Aber auch dieser Umstand schlägt sich aufgrund der degressiven Kostenkurve bezüglich der Anwaltskosten nicht ganz im Erstattungsbetrag nieder.
Ansonsten gilt nach wie vor: Filesharing ist verboten und sollte möglichst vermieden werden. Dazu gehört auch die Überwachung des eigenen Haushalts in Bezug auf den Internetanschluss. Im Prozess kann man sich jedenfalls nicht auf darauf zurückziehen, man wisse nicht, wer die rechtsvereltzende Handlung begangen hat. (la)