Ganz einfach: man meldet sich in einer Tanzschule an und hofft, dass man dort die richtigen Schritte lernt, um sich beim Eröffnungstanz nicht vollständig zu blamieren.
Eine Tanzschule in Essen nahm die Ängste zukünftiger Brautleute offenbar besonders ernst und warb mit der folgenden Aussage für ihre Kurse:
„Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg.“
Eine anderer Essener Tanzschule sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm ihren Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem das Landgericht Essen den entsprechenden Unterlassungsanspruch noch verneint hat, hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein solcher nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gegeben ist (Urteil vom 29.01.2013, Az. I-4 U 171/12). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Werbeaussage irreführend, weil davon auszugehen sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eintritt eines Lernerfolgs zumindest erhoffen und sich deshalb eher der Tanzschule des Beklagten zuwenden, der einen entsprechenden Erfolg als sicher hinstellt, als einer solchen, die für nichts irgendwelche „Garantien“ übernimmt.
Das Landgericht hingegen hatte argumentiert, dass die Werbung des Beklagten unter Berücksichtigung des heute herrschenden Verbraucherleitbildes nicht irreführend sei, weil die „Garantie“ sehr allgemein gehalten sei. Der Beklagte garantiere nämlich gerade nicht, dass ein Tanzschüler nach seinem Unterricht den Tanz perfekt oder entsprechend den Vorgaben des Verbandes beherrsche. Vielmehr stelle sie allein darauf ab, dass der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht werde.
Dies konterte das Oberlandesgericht nun mit dem nicht von der Hand zu weisenden Argument, dass der Eintritt eines Unterrichtserfolgs stets maßgeblich auch von dem Verhalten des jeweiligen Schülers abhängt und dementsprechend auch nicht garantiert werden kann, dass dieser wenigstens den von ihm persönlich gewünschten Lernerfolg erzielt. Letztendlich ist dem Landgericht in diesem Punkt zuzustimmen, denn wer unwillig ist, an seiner Schritttechnik zu arbeiten, und überhaupt keine Einsatzbereitschaft zeigt wird auch beim Erzielen des von ihm selbst fixierten Lernerfolgs scheitern.
Trotzdem bleibt fraglich, ob es sich bei der Werbeaussage wirklich um eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt. Denn dass man ohne eigenes Zutun nirgendwo einen Lernerfolg erzielt, sollte hinreichend bekannt sein. (ab)
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