HansOLG zu "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht"
Mandanten müssen wir immer wieder darauf hinweisen: Bei der Widerrufsbelehrung zählt wirklich jedes Wort. Seit dem 11.06.2010 ist das Muster der Widerrufsbelehrung gesetzlich geregelt und rechtsverbindlich (s. unser Bericht und FAQ). Das Gesetz erfordert es, dass der Verbraucher mit dieser Belehrung klar und verständlich belehrt wird.
Dabei kommt es aber auch nicht nur auf den Inhalt und Wortlaut der Erklärung selbst an. Klar und verständlich muss auch die Überschrift der Widerrufsbelehrung sein und die Verlinkung vom Internetshop dorthin. Im Muster lautet die Überschrift schlicht „Widerrufsbelehrung“.
Das HansOLG hat im Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09, entschieden, dass die Überschrift auch „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ lauten darf. Diese hatte der Beklagte gewählt, der ansonsten richtig verlinkt und eine Belehrung richtigen Inhalts hatte:
„Unter der am rechten Rand der Internetseite befindlichen Rubrik „Informationen“ befand sich u.a. ein mit der Angabe „Widerrufsbelehrung“ bezeichnetes Link, welches zu einer Widerrufsbelehrung des Klägers führte. Die dort abrufbare Widerrufsbelehrung entsprach der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV, wurde jedoch mit den Worten:
„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ eingeleitet.“
Der Kläger störte sich dabei vor allem daran, dass in der Überschrift das interpretationsfähige Wort „Verbraucher“ stand:
„Durch den „Vorspann“ verstoße die Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeits- und Transparenzgebot der §§ c Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Wenn der Kläger darauf verweise, dass (nur) Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehe, werde der Verbraucher eben nicht über sein konkretes Widerrufsrecht, sondern nur abstrakt über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt, welches jedem Verbraucher zustehe. Der angesprochene Kunde müsse dann noch selbst feststellen, ob er als Verbraucher anzusehen sei, und ihm deshalb das genannte Widerrufsrecht zustehe.
Es handele sich um einen verwirrenden und deshalb unzulässigen Zusatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung. Der Begriff des „Verbrauchers“ sei mehrdeutig, und zwar sowohl im juristischen, als auch im allgemeinen Sprachgebrauch (Anlagen B 4, B 5 und B 6). Der angesprochene Kunde wisse daher entgegen dem Belehrungsziel nicht, ob er widerrufen könne oder nicht.“
Das HansOLG sah das anders. Es führte zunächst den Gesetzeswortlaut an.
„Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, und dass der Unternehmer gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB den Verbraucher darüber u.a. „klar und verständlich“ zu belehren hat.“ (…)
Dann stellte es fest, dass Verbraucher nicht dazu verleitet würden, den Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren:
„Die Vorschriften der §§ 355 Abs. 2 S. 1, 312c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 BGB-InfoV erfordern es, dass Verbraucher über das Widerrufsrecht im Fernabsatz klar und verständlich belehrt werden. Dem insbesondere aus der verbraucherschützenden Zielrichtung der Normen zu entnehmenden Deutlichkeits- und Transparenzgebot wird die Gestaltung des Klägers gerecht. Durch die Voranstellung des einleitenden Satzes „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:“ wird die Belehrung nicht unklar oder intransparent. Die streitgegenständliche Belehrung – bzw. Einleitung für die Belehrung – ist vielmehr unmissverständlich. Verbraucher werden durch die verwendete Formulierung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren und deshalb fälschlich davon auszugehen, dass ihnen ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Maßstab für das Verständnis ist dabei dasjenige des „Durchschnittsverbrauchers“.“
Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass der Verwender in seinen AGB den Begriff des Verbrauchers erläuterte.
Diese Entscheidung, die erst in der Berufung erfolgte, illustriert einmal mehr, wie tückisch auch nur kleinste Veränderungen am Wortlaut der Widerrufsbelehrung oder der Art und Weise, wie über das Widerrufsrecht belehrt wird, sein können. (ca)