Heute hat das OLG Köln dieses Urteil aufgehoben und entschieden, dass in dem in Goldfolie verkauften Bären von Lindt keine Verletzung der Wortmarken „Goldbär“ von Haribo zu sehen sei (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2014, Az. 6 U 230/12). Dieses Ergebnis stützt der zuständige Senat auf den Gesamteindruck des goldigen Schoko-Bären, welcher sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen setze. Vielmehr nehme der Verbraucher auch den Aufdruck der Marke Lindt wahr, weshalb im Ergebnis keine Verletzungsgefahr bestehe. Diese Wertung des OLG Köln beruht weiterhin auch darauf, dass sich bei der Prüfung eine Wortmarke und eine dreidimensionale Figur gegenüber standen.
Bei der erforderlichen Ermittlung des Verständnisses des angesprochenen Verbraucherkreises kommt danach eine Verletzung der Wortmarke durch einen plastischen Schokoladenbären nur in Betracht, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher am nächsten liegende, griffigste Bezeichnung für den Schokoladenbären wäre, was für das Produkt der Firma Lindt nach den Vorgaben des OLG Köln nicht festgestellt werden konnte. Dieser durch das Gericht herangezogene Aspekt berücksichtigt nach Ansicht der LTO auch die Argumentation von Lindt selbst, die den Schokoladen-Bären in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem bekannten Schoko-Hasen in Goldfolie mit roter Schleife verorten und auf ein diesbezügliches Verständnis der Verbraucher abstellten.
Eine solche Argumentation kann für Lindt aber möglicherweise noch einmal zum Bumerang werden. Da beide Parteien ein höchstrichterliches Urteil zum Goldbärenstreit anstreben, ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass der BGH von einem bei den Verbrauchern als „Goldhasen“ bekannten Produkt auch auf den eindeutigen Begriff des „Goldbären“ als am nächsten liegende, griffigste Bezeichnung der Verbraucher für den Schokoladenbären schließen wird. Und damit wäre dann zumindest nach der Argumentation des OLG Köln eine Verletzung des Markenrechts wieder denkbar. (ha)