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Ich würde gerne das Wort „Selbstanzeige“ unterbringen, schaffe es aber nicht sinnvoll

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Selbstanzeige bei verschleierten Anzeigen?! Der BGH hat am 6.02.2014 (I ZR 2/11) erneut über das Thema der Anzeigenkennzeichnung entschieden.

Es ging um ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt, wie es jeder von uns kennt. Die Verlegerin veröffentlichte redaktionell gestaltete Beiträge, für welche sie von „Sponsoren“ ein Entgelt erhalten hatte. Die Artikel waren mit dem Hinweis „sponsored by“ gekennzeichnet.

Der BGH hat entschieden, dass diese Art der Kennzeichnung nicht ausreicht, sofern im einschlägigen Landespressegesetz konkret die Bezeichnung als „Anzeige“ gefordert werde. Die Verwendung des Begriffes „sponsored by“ reiche zur Verdeutlichung des werblichen Charakters des Beitrags nicht aus.

An dieser Stelle sei klargestellt, dass eine Kennzeichnung mit dem Begriff „Anzeige“ nur dann notwendig ist, wenn diese nicht bereits durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als solche erkennbar ist. Eine Anzeige im Sinne der presserechtlichen Vorschriften liegt im Übrigen nicht vor, wenn über ein Unternehmen oder Produkte eines Unternehmens berichtet wird.

Auch eine positive Berichterstattung lässt nicht zwangsläufig auf einen rechtswidrige getarnte Werbung schließen. Sobald für die Veröffentlichungen jedoch bezahlt wird ist von einem werblichen Charakter auszugehen. Interessante Entscheidungen zum Thema: BGH, Urteil vom 1.7.2010 – I ZR 161/09 Flappe OLG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2010 – 5 W 80/10 OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 – 23 U 30/06 Firmenportrait (ro)

(Bild: © THesIMPLIFY – Fotolia.com)

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