Identitätsklau bei ebay – der BGH hat entschieden – es gibt keine Neuigkeiten
Leider kommt es oft vor: Jemand meldet sich unter einer fremden Identität bei eBay an. Es wird kein Phantasiename verwendet, sondern der Name und die Anschrift irgendeines nichts ahnenden Mitbürgers – nennen wir ihn Heinz aus Berlin. Über den Account werden diverse Kaufverträge abgewickelt. Heinz bekommt monatelang – vielleicht sogar jahrelang nichts von der Sache mit. Bis eines Tages ein Kaufvertrag nicht korrekt abgewickelt wird. Der Käufer ist z. B. unzufrieden und sendet die Ware an Heinz zurück. Der wundert sich und versucht zu klären, was passiert ist und muss feststellen, dass irgendjemand unter seiner Identität handelt. Heinz kümmert sich dann um die Sache und teilt eBay mit, dass er keinen Account bei eBay angemeldet hat. eBay sperrt den Account. Trotzdem bekommt Heinz wieder Ware zurückgesendet und stellt fest, dass nach der Sperrung ein weiterer Account mit seinen Daten angemeldet wurde. Heinz wird nun langsam sauer und nimmt eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch.
Solche Fälle gibt es häufiger und in unterschiedlichsten Konstellationen. Die grundlegenden Fragen lautet immer: Ab welchem Zeitpunkt haftet eBay und welche Überwachungsmaßnahmen sind erforderlich? Sicher ist, dass ebay ab Kenntnis von Verstößen verpflichtet ist, weitere Verstöße durch Überwachungsmaßnahmen zu verhindern. Eine konkrete Definition der notwendigen Überwachungsmaßnahmen gibt es nicht. Ist es eBay etwa im vorliegenden Fall zumutbar, alle Anmeldungen genauer prüfen, in denen sich mal wieder jemand als Heinz aus Berlin ausgibt? Leider hat der BGH diese Fragen nicht beantworten können, weil die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere Namensrechtsverletzungen zu verhindern.
Die Frage bleibt also weiterhin ungeklärt. Wir freuen uns auf die nächsten Entscheidungen. (ro) Zur Pressemeldung des BGH