Jugendschutz und Versandhandel – ein Schattenthema
Wir alle kennen diverse Regelungen des Jugendschutzgesetzes. So ist es heutzutage eine Selbstverständlichkeit, dass Bier nur an Jugendliche ab 16 Jahre abgegeben werden darf und bei den härteren alkoholischen Varianten eine Altersgrenze von 18 Jahren einzuhalten ist.
Versandhandel und FSK 18 – ein schwieriges Verhältnis
Wir wissen auch, dass Kinofilme häufig erst ab einem gewissen Alter freigegeben sind. Doch wie sieht es mit den Filmen aus, die im Versandhandel verkauft werden? Kann da etwa jeder Jugendliche ohne Prüfung an die „FSK 18“ Filme rankommen?
Die Antwort lautet leider ja. Die gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzes werden in zahllosen Fällen im Versandhandel nicht eingehalten. Gemäß § 1 IV JuSchG (e contrario) ist der Versandhandel mit solchen Filmen nur dann erlaubt, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendlichen erfolgt. Es wird also eine zuverlässige Altersverifikation gefordert.
Altersverifikation ist notwendig
Eine Altersverifikation ist mittlerweile sehr gut möglich, kostet jedoch Geld. Der Versand eines Artikel mit normaler Standardpost kostet deutlich weniger als ein Versand mit einer Altersverifikation. Die Anonymität des Internets lädt hier geradezu ein, die preisgünstige aber rechtswidrige Versandart zu wählen.
Gleichzeitig werden (nach Kenntnisstand der Autorin) keine behördlichen Kontrollen durchgeführt, ob die jugendschützenden Vorschriften tatsächlich eingehalten werden.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Vielzahl von Versandhändlern eine Bestellung von „FSK 18“ Filmen durch Minderjährige möglich ist.
Das Verhalten dieser Versandhändler ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen werden die jugendschutzrechtlichen Vorschriften umgangen. Neben moralischen Zweifeln an diesem Handeln (das Thema Jugendschutz in den Medien und dessen schwierige Umsetzung gehört mittlerweile zum Alltag) kann der Versand ohne Altersverifikation auch strafrechtlich relevant sein.
Desweiteren handelt es sich um glasklare Wettbewerbsverstösse. Der „kostengünstige Versand“ kann also nicht nur durch staatliche Institutionen geahndet werden sondern auch durch Wettbewerber.
Es kann doch nicht so schwer sein!
Vor diesem Hintergrund raten wir dringend dazu, die einschlägigen Regelungen des JuSchG einzuhalten. Man schützt damit nicht nur die „eigene Haut“, sondern trägt zudem zu einem effektiven Jugendschutz bei. Ist doch auch nicht schlecht, oder? (ro)
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