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Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker…

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…aus § 54a I 1 UrhG sagt der BGH in einer neuen Entscheidung (I ZR 94/05). Drucker sind keine Geräte, die zur Ablichtung von Werken oder in vergleichbaren Verfahren genutzt werden, weil Drucker alleine keine Vervielfältigungen herstellen können.

Scanner sind allerdings Geräte, mit denen sich Vervielfältigungen herstellen lassen. Und deshalb wird bei jedem Scannerverkauf ein Anteil des Verkaufspreises an die zuständige Verwertungsgesellschaft gezahlt. Gleiches gilt z.B. für CD/DVD-Rohlinge. Das ist kein Geheimnis. Insbesondere nicht für Leute, die häufiger mit dem Urheberrecht zu tun haben.

Wer jedoch noch nie etwas von dieser Materie gehört hat wird sich fragen: Warum wird denn da etwas gezahlt? Wird da schon wieder dem kleinen Mann in die Tasche gegriffen?

Nein! So ist es nicht. Die Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften sind –grob gesagt- der Preis für die erlaubte Privatkopie. Denn durch jede zum privaten Gebrauch bestimmte Kopie wird in die Rechte des Urhebers eingegriffen. Das Werk des Urhebers, z.B. ein Musiktitel, wird vollkommen legal kopiert und der Urheber kann nichts dagegen unternehmen. Keiner fragt danach, ob der Urheber mit diesen Vervielfältigungen einverstanden ist. Auf dieser Basis wäre das Urheberrecht nichts mehr wert. Deshalb musste eine Regelung geschaffen werden, durch die dem Urheber eine Entschädigung zugesprochen wird. Die Lösung war auch gar nicht allzu schwer. Es wurde eine Abgabe für Vervielfältigungsgeräte sowie für die dazugehörigen Bild- und Tonträger eingeführt, mit denen die Privatkopien hergestellt werden. Und so zahlt jeder, der sich einen Rohling kauft indirekt einen gewissen Anteil an den Urheber.

Das Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Form vor, bislang ist lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. (ro) Zur Pressemitteilung

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