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LG Bochum: Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Fristende am Sonntag

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Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Das Gericht stellt fest, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da sich der Antragssteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als einen Monat.

Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, da es sich bei der Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne handele, sondern um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchsteller sich überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggf. gerichtliche Schritte einleiten müsse. Mangels gesetzlicher Frist oder Regelungslücke sei § 193 BGB nicht anwendbar.

Ob die zuständige Kammer sich wohl direkt am Sonntag daran gemacht hätte, den Antrag zu bearbeiten? (ca)

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