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LG Coburg: Mitspracherecht des Käufers beim Versendungskauf

Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil vom 12.12.2008 (LG Coburg, Urteil v. 12.12.2008, 32 S 69/08) festgestellt, dass der Käufer beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB ein wesentliches Mitspracherecht hat.

Grundsätzlich gilt beim Versendungskauf, dass die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware auf den Käufer übergeht, sobald dieser die Ware dem Transportunternehmen übergeben hat. Bei Untergang oder Beschädigung der Sache muss der Käufer also dennoch den vollen Kaufpreis bezahlen. Eventuell kann der Käufer in einem solchen Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer durchsetzen, wenn der Verkäufer selbst einen Ersatzanspruch geltend macht. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist aber in der Regel schwierig und langwierig.

Das Landgericht Coburg hat nun klargestellt, dass der Käufer, da er das Transportrisiko trägt, bestimmen darf, dass der Versand versichert erfolgen muss. Der Verkäufer muss sich dann aufgrund der Anweisung des Käufers bei dem Transportunternehmen ausdrücklich entsprechend vergewissern. Er darf dies nicht bloß unterstellen; im Zweifel ist der Verkäufer sogar verpflichtet, eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen.

Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer nur dann seinen Sorgfaltspflichten nachkomme, wenn er die Versicherungsbedingungen des Transportunternehmen überprüft. Ergänzend wurde seitens des Gerichts noch darauf hingewiesen, dass in dem konkreten Fall schon allein aufgrund der Art der zu versendenden Ware – ein Goldbarren – die Verpflichtung zur Versicherung auf der Hand lag.

Der Beklagte wurde schließlich zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises in Form von Schadensersatz verurteilt (nh).

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