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LG Köln: Das Verbot für Ärzte, in Berufskleidung zu werben, gilt auch nach dem Urteil des BGH

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In der Berichterstattung von Medien insbesondere für Ärzte wird in letzter Zeit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 01.03.2007, Az. I ZR 51/04) immer wieder behauptet, dass die Einschränkung, sich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehöre, da es „aberwitzig“ sei, der Abbildung eines Arztes oder Zahnarztes in Berufskleidung eine gesundheitsgefährdende Wirkung zuzuschreiben. Wie zum Beispiel hier oder hier.

Der BGH führte in seinem Urteil insoweit aus:

„Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Heilmittelwerberecht (vgl. insbesondere – zu § 10 Abs. 1 HWG – BVerfG GRUR 2004, 797) ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. auch Ring in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 11 Abs. 1 Nr. 4 Rdn. 32a f.).“

Dass diese Entscheidung entgegen landläufiger Meinung kein Freibrief für die ärztliche Werbung ist, hat eine Entscheidung der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln nunmehr bestätigt (LG Köln, Urteil v. 31.07.2008, Az. 31 O 86/07). Das Gericht hatte eine an Patienten gerichtete Werbung für eine Wurzelbehandlung im Internet zu beurteilen. Am oberen Rand der Behandlungsbeschreibung waren zahlreiche Abbildungen von behandelnden Ärzten in voller Montur wie Mundschutz etc. zu sehen.

„Die streitgegenständliche Bewerbung verstößt auch unter dieser Maßgabe (der Entschiedung des BGH) gegen das Verbot. Die Werbung erschöpft sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung birgt die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs.“

Fazit:
Die Entscheidung des LG Köln beweist einmal mehr, dass Gerichtsentscheidungen den jeweiligen Einzelfall betreffen. Allgemeine Grundsätze sollte man daraus nur mit mit äußerster Vorsicht ableiten. (la) Zum Urteil

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