LG München I und die Prangerwirkung des Internets: Anonyme Rechtsverletzungen dürfen anonym bleiben
Was im Mittelalter der Pranger war, ist heutzutage das Internet. Während man im Mittelalter nach der Erfahrung am Pranger „geteert und gefedert„ zumindest noch die Stadt verlassen konnte, um das Geschehene hinter sich zu lassen und neu anzufangen, ist dies im Zeitalter des Internets und der diesbezüglichen Prangerwirkung nicht mehr möglich.
Rechtsverletzende Wirkung im Internet gravierender als der mittelalterliche Pranger
Das Internet vergisst nicht und ist omnipräsent. Diese Eindrücke schildern uns immer wieder betroffene Mandanten, die im Internet beleidigt und diffamiert werden. Die Rechtsverletzungen betreffen auf dieser sehr weiten Spannbreite sowohl Privatpersonen, die in Foren oder in sozialen Netzwerken wie Facebook übelst beleidigt, verunglimpft oder durch Preisgabe privater und teilweise sehr intimer Geheimnisse in ihrem Persönlichkeitsrechts verletzt werden.
Betroffen sind aber häufig auch Unternehmen, die in ihrer sozialen Reputation angegriffen werden. Eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts hat für Unternehmen aufgrund der großen Strahlwirkung des Internets oftmals eklatante Folgen. Das Vertrauen potenzieller Vertragspartner wird in vielen Fällen durch haltlose Behauptungen erschüttert, welche aufgrund der Dynamik von sozialen Netzwerken wie Facebook oftmals sogar in einem Shitstorm gegen das betroffene Unternehmen enden.
Soweit ein Angriff mit offenem Visier geführt wird und der Angreifer sich dementsprechend zu erkennen gibt, ist es grundsätzlich möglich sich sachlich und auf Augenhöhe mit ihm auseinander zu setzen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist dann immer in den Fällen erforderlich, in denen eine solch sachliche Debatte mit offenem Visier nicht mehr möglich ist, weil falsche Tatsachen behauptet werden oder beleidigt wird.
Anonyme Angriffe werden als besonders schmerzhaft und gravierend empfunden
Und in diesen Fällen schleicht sich in den überwiegenden Fällen noch eine ganz besondere Problematik des Internets hinzu: die Anonymität.
Wird der Angriff über eine Bewertungsplattform, ein Forum oder in einem sozialen Netzwerk wie Facebook über ein gefälschtes Profil anonym geführt, ist der von den Mandanten eingangs erwähnte Vergleich des Internets mit dem mittelalterlichen Pranger sogar noch entscheidend zu modifizieren: Während man am Pranger die im günstigsten Fall lediglich Tomaten schmeißenden Angreifer klar ausmachen konnte, kommt ein anonymer Angriff im Internet wohl eher der arglistigen und feigen Attacke eines Meuchelmörders von hinten in einer dunklen Gasse gleich.
Das Landgericht München I hatte sich aktuell mit der Problematik von anonymen Persönlichkeitsrechtsverletzungen über eine Bewertungsplattform zu beschäftigen und hat in seinem diesbezüglichen Urteil vom 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12 entschieden, dass es keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Identität des Angreifers gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform gibt.
Wie so oft im Leben und vor Gericht standen sich gegensätzliche Interessenlagen gegenüber, die gegeneinander abzuwägen waren. Auf der einen Seite stand im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht einer Ärztin, welches durch falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Bewertungsportal für Ärzte durch einen anonymen Nutzer („Kassenpatient, unter 30“), verletzt wurde. Auf der anderen Seite stand das von der Rechtsprechung im Presserecht immer hoch bewertete Recht auf freie Meinungsäußerung.
Jetzt sollte man meinen, dass ein solches Recht selbstverständlich absolut schützenswert ist, aber nur soweit sich derjenige, der die Meinung äußert auch zu erkennen gibt und damit öffentlich zu seiner Meinung steht, um dem Betroffenen im Sinne der Waffengleichheit die Möglichkeit zu geben, auch seine Sicht der Dinge zu erwidern.
BGH: Meinungsfreiheit ist auch anonym geschützt
An dieser Stelle kommen aber die Regelungen des Telemediengesetzes, welches u. a. die Verantwortlichkeiten im Internet zu regeln versucht, ins nicht unbrisante Spiel. Nach § 13 Abs. 6 TMG ist eine anonyme Nutzung solcher von entsprechenden Diensteanbietern zur Verfügung gestellten Plattformen oder Foren sogar ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und damit gewünscht.
Der BGH hat dementsprechend bereits im Jahr 2009 entschieden, dass eine Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG lediglich auf solche Äußerungen, die nicht anonym erfolgen und damit einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, nicht zulässig ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08).
Diese Sichtweise ist den Mandanten oftmals nur sehr schwer zu vermitteln, weil diese sich einem gravierenden Angriff ausgesetzt sehen und noch nicht einmal den Angreifer identifizieren können.
Schnelle und effiziente Hilfe bei anonymen Angriffen im Internet dennoch möglich
Schutzlos sind die Betroffenen in solchen Fällen aber trotz dieser höchstrichterlichen Vorgaben aber nicht. Die anwaltliche Beratung einer spezialisierten Kanzlei sieht je nach Eingriffsintensität der anonymen Attacke auch immer die Möglichkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden vor, über welche dann ggf. auch ein Auskunftsanspruch durchgesetzt und die Identität des Angreifers ermittelt werden kann.
Ganz wesentlich für die Mandanten ist aber immer die schnelle Entfernung der rechtsverletzenden Internetinhalte. Und eine solche Entfernung ist nach den Vorgaben der Störerhaftung auch immer über den Foren-, Plattform- oder generell Seitenbetreiber möglich. Ganz aktuell hat LHR wieder zwei rechtsverletzende Internetbeiträge auf einer Bewertungsplattform für Zahnärzte zur Zufriedenheit der Mandantin über den Plattformbetreiber entfernen lassen. Eine Ermittlung des Angreifers war in diesem Fall auf Seiten der Mandantin gar nicht das Ziel, lediglich die unwahren Äußerungen wollte man so nicht in der Öffentlichkeit stehen lassen. Übertragen auf das Bild des von hinten attackierenden Meuchelmörder ist den Mandanten in weniger gravierenden, nichts desto trotz geschäftsschädigenden, Fällen oftmals eine Enttarnung des Feiglings gar nicht so wichtig, solange sie von uns schnell und effizient aus der dunklen Gasse geführt werden. (ha)
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