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Mal wieder: Unternehmereigenschaft bei eBay und Rechtsmissbrauch

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Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt Beschl. vom 04.07.2007, Az 6 W 66/07) musste sich – wie in letzter Zeit viele Gerichte – mal wieder mit den Fragen beschäftigen, ab wann eBay-Verkäufer Unternehmer im Rechtssinne sind und wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch, weil daran zu erkennen ist, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer offenbar von einem Krawallanwalt der Marke „Feldwaldwiese“ vertreten war, der seinen Mandanten anscheinend nicht nur außergerichtlich kostenträchtig falsch beraten, sondern auch noch – für ihn lohnend – gerichtlich mit der Beschwerde in die nächste Instanz gejagt hat. Und das alles mit den Uraltargumenten „armer Privatverkäufer“ und – meine Finger zittern beim Tippen – „Rechtsmissbrauch“. Dieses Vorgehen hat abgesehen von seiner Unsinnigkeit und Haftungsträchtigkeit natürlich zwei Vorteile: Die Kasse klingelt und man hat auf der guten Seite gekämpft…Zum Rechtlichen:

Das OLG Frankfurt meint, während ein „Powerseller“ wohl tendenziell grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sei, gelte das nicht umgekehrt, so dass nicht jeder, der kein „Powerseller“ ist, automatisch als rein privat anzusehen sei.

Auch stellt das OLG klar, dass für die Annahme eines unternehmerischen Handelns nicht erforderlich ist, dass das Handelsgut eigens für den Wiederverkauf erworben wurde. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung könne auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.

Zum Rechtsmissbrauch vertritt das Gericht die Meinung, dass ein Vorgehen dann jedenfalls rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57), wie es wohl in diesem Fall geschehen war.

Andererseits führt es aber auch zu dem weit verbreiteten Irrtum aus, dass allein die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch begründen könne. Das Gericht dazu:

„Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57).“

Ich frage mich manchmal, ob die vielen scheinprivaten Anbieter auf der eBay-Plattform, von denen die wenigsten Steuern auf ihre Einnahmen zahlen, von selbst auf die Idee kommen, anderen, die sich insoweit an die Gesetzte halten, Rechtsmissbrauch vorzuwerfen und wirklich glauben, damit vor Gericht auch nur einen Blumentopf gewinnen zu können. Oder ob da nicht der (Notar und Fach-) Anwalt (für Familienrecht) auch ein bisschen nachhilft… (la) Zum Beschluss

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