Mögliche Abmahnwelle vom LG Berlin gestoppt – "Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden" in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig
Das Problem ist folgendes:
„Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des Art. 240 Nr. 1 EGBGB erlassene BGB-InfoV sieht insoweit in dem für eine Belehrung in Textform vorgesehene Widerrufsbelehrung vorgeschlagenen Muster (Anlage 2 zu § 14 BGB-infoV) zur Erfüllung der Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis vor, dass im Falle des Widerrufs „paketversandfähige Sachen … (auf Kosten und auf Gefahr) des Unternehmers vom Verbraucher zurückzusenden“ sind. Der Mustertext kann gemäß dem „Gestaltungshinweis“ in der Fußnote 7 dahin abgeändert werden, dass der in Klammern gesetzte Teil des Satzes entfallen kann, wenn in Ausübung des gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB für den Untemehmer bestehenden Wahlrechts der dort vorgesehene und auch vom Antragsgegner verwendete Hinweis („Sie haben die Kosen der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei“) verwendet wird. Soweit hierbei die in § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zu Gunsten des Verbrauchers getroffene Regelung zur Gefahrtragung nicht erwähnt wird, handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt das Muster für die Rückgabebelehrung gemäß § 356 BGB in der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV. Dort wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls in der Weise Rechnung getragen, dass auch auf die Gefahrtragung des Unternehmers hingewiesen wird (,In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.“).“
Obwohl sie ein Lichtblick für Onlinehändler bedeutet, hält sich die Freude über diese Entscheidung in überschaubaren Grenzen, da es weitere 115 Landgerichte in Deutschland gibt, die alles wieder ganz anders sehen könnten…(la) Zum Urteil