Neue Abmahnungen der DigiProtect GmbH durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen
Zurzeit werden uns verstärkt Abmahnungen der DigiProtect GmbH, vertreten durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen zur Prüfung vorgelegt, die Rechtsverletzugnen wegen angeblicher down- bzw. upgeloadeter Songdateien in peer-to-peer-Netzwerken behaupten und einen pauschalen Schadensersatz von 480,00 EUR als Vergleichszahlung anbieten. Es werden die Rechte des Künstlers „Milow“ an dem gleichnamigen Album „Milow“ geltend gemacht.
Wie bereits mehrfach berichtet, sind die Forderungen nach Unterlassungserklärungen meist berechtigt, denn viele Gerichte meinen, dass auch der Anschlussinhaber als so genannter Störer haftet. Dass fer Download bzw. Upload von Musik im Internet, laienhaft ausgedrückt, nicht in Ordnung ist, dürfte sich herumgesrochen haben. Wenn also die im Wege von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Auskunftsersuchen bei dem zuständigen Landgericht herausgefundenen Daten mit dem Angeschriebenen übereinstimmen, könnte es sinnvoll sein, sich entsprechend zu unterwerfen.
Fraglich ist indes die Höhe der Forderungen, was die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz angeht. Denn, obwohl die Gerichte regelmäßig Streitwerte von 10.000,00 EUR pro Song annehmen, wie zum Beispiel das Landgericht Köln, so könnte in Fällen vom Down- bzw. Upload von nur einem Song in Bezug auf die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der neue § 97a UrhG greifen. Dies führt dazu, dass Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von bis zu 100,00 EUR zu erstatten sind.
Natürlich geht die Kanlzei Denecke, von Haxthausen auf die mögliche Anwendung des § 97a UrhG ein und vertitt die Auffassung (wen wunderts), dass die Deckelung ausgerechnet im vorliegenden Fall nicht greife. Da es zu diesem neu geschaffenen Paragrafen bisher nur wenig Rechtssprechung gibt, könnte es sich jedoch lohnen, es bezüglich der darüber hinaus geforderten Zahlungen es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Auch die von den Abmahnern behauptete Schadenersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie bestehen meist ebenfalls nicht. Denn ein Schadensersatzanspruch setzt Verschulden, ein Bereicherungsanspruch etwas “Erlangtes” voraus, das in Person des bloßen Anschlussinhabers nicht vorliegen dürfte.
Es ist aber Vorsicht geboten. Denn es ist wichtig, den Unterlassungsanspruch aus der Welt zu schaffen, wenn man ein ruinöses Verfahren vermeiden will, das bezüglich nur eines Songs, also mit einem Streitwert von 10.000,00 EUR, bereits die Kosten von ca. 3.500,00 EUR verursachen kann. Die vorformulierte Erklärung der abmahnenden Kanzlei eignet sich dafür meist nicht, da diese natürlich zu Gunsten des Gläubigers ausgestaltet ist. (la)