Nintendo vor Endgegner EuGH
Nachdem die Klage in der ersten und zweiten Instanz vor dem LG und OLG München (LG München I, Urteil v. 14.10.2009 21 O 22196/08 und OLG München, Urteil v. 9.6.2011, Az. 6 U 5037/09) noch erfolgreich war, setzt der BGH nun aus und gibt die Sache gleich zum EuGH.
Aber so ist es immer bei Konsolenspielen, je weiter man im Spiel gelangt, desto schwerer wird das Gewinnen.
Es geht um den Nachbau der Nintendo DS Card. Dies ist das Speichermedium für die Nintendo DS-Spiele, welche in die Nintendo DS Konsole (kurz: NDS) gesteckt werden. Die NDS Konsole ist eine tragbare Spielekonsole, die unterwegs mitgenommen werden kann. Die Klägerin hat diese NDS-Card so angefertigt, dass sie ausschließlich für die NDS-Konsole verwendet werden kann. Die gilt sowohl hinsichtlich ihrer Abmessungen, als auch für ihr Dateiformat und die Belegung der Kontakte. Der geplante Vorteil sollte, nach Angaben des Spieleherstellers sein, dass es auf dem Markt keine alternative Karte geben sollte, mit Hilfe dieser man Spiele auf dem NDS abspielen könne.
Falsch gedacht! Denn 2008 befand sich ein Nachbau dieser Karte in Form eines Adapters in den Onlineshops, welcher das spezielle Kartenformat wiedergab. Dieser nachgebildete Adapter ermöglichte es den Spielern, durch illegalen Download erlangte Spiele durch Anschluss an die NDS Konsole abzuspielen. Der Spielehersteller vertritt die Ansicht, dass dadurch gegen § 95 a UrhG verstoßen würde. Hiernach werden die Urheberrechte durch technische Maßnahmen derart geschützt, dass es Dritten untersagt wird, diese ohne Zustimmung des Urhebers zu umgehen. Weiter wird darauf abgestellt, ob es dem Dritten bekannt ist oder sein muss, dass eine Umgehung erfolgt, um den Zugang zu dem Werk als Schutzgegenstand oder der Nutzung an diesem zu ermöglichen.
1. und 2. Level
Das LG und das OLG München bejahten, dass die NDS-Card eine technische Maßnahme zum Schutz von Werken in Form von Videospielen sei. Das LG München ging von einer Auslegung des Begriffes der technischen Maßnahmen „im weitesten Sinne“ aus. Es bejahte auch, dass die Adapter hauptsächlich dazu hergestellt wurden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Zum einen wurde darauf abgestellt, dass das Bedienen der DS-Konsole nur möglich ist, wenn eine NDS-Karte eingelegt wurde, ansonsten erscheine auf dem Bildschirm der Hinweis „There is no DS-Card inserted“. Der Adapter ermöglicht das Abspielen, ohne das Vorhandensein einer NDS-Card. Zum anderen ergäbe sich aus der Werbung des Beklagten, dass mit seinem Adapter, die Umgehung der technischen Schutzvorrichtung bezweckt sei, wohingegen die legalen Anwendungsmöglichkeiten, wie etwa das Aufspielen privater Fotos der Spieler mit dem Adapter nicht beworben wurden. Der Beklagte hatte unter anderem mit diesem Slogan geworben: „Für weniger als den Preis eines einzigen DS Spiels ermöglicht der R4 Revolution deiner Nintendo DS: Backup ROMS von Spielen zu spielen!”
Das OLG München pflichtete dem LG bei und bejahte ebenfalls den Verstoß nach § 95 a UrhG. Der Beklagte vertrat in der zweiten Instanz verstärkt die Ansicht, der Adapter eigne sich auch dazu, legale Software, wie etwa die Installation eines Terminkalenders oder speichern selbst produzierter Musik auf dem NDS zu ermöglichen. Das OLG fand, dass diese Nutzungsmöglichkeiten eher theoretischer Natur seien.
Frage an den EuGH: Sind Spiele „nur“ Computerprogramme?
Nachdem das LG und das OLG dem klagenden Spielehersteller den Unterlassungsanspruch und einen Vergütungsanspruch zugesprochen hatte, fragt sich nun der BGH, ob statt § 95 a UrhG, nicht der weniger einschneidende § 69 f Abs. 2 UrhG Anwendung findet, nach dem eine Vernichtung der hergestellten Adapter in Betracht käme.
Ausschlaggebend kann es nach Meinung des BGH sein, ob durch die NDS-Card „nur“ Computerprogramme, statt Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken geschützt werden sollen. Im ersten Fall wäre § 69 f Abs. 2 UrhG einschlägig. Da beide Normen des Urhebergesetzes eine Umsetzung von EU-Richtlinien darstellen, soll der EuGH die Frage beantworten. (jr)
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