Oktoberfestbier ist nicht gleich Oktoberfestbier
Das Landgericht München I hat am 19.02.2008 entschieden (Landgericht München I, Urteil vom 19.02.2008, Az. 9 HK O 20939/07), dass im Rahmen der Berichterstattung über das Mainzer (!) Oktoberfest die Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ nicht verwendet werden darf.
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Münchener Traditionsbrauereien, die Markeninhaberin der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ ist. Die Beklagte ist eine Messegesellschaft, die auf der eigenen Website „oktoberfestmainz.com“ auf einen Presseartikel über das dort im Jahr 2007 stattfindete 3. Oktoberfest verlinkte, in dem unter anderem folgendes stand:
„Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der …. Brauerei.“
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte passivlegitimiert ist, da sie als Mitveranstalterin des Mainzer Oktoberfestes Bier anbietet, und daher der Begriff „Oktoberfestbier“ markenmäßig benutzt worden sei. Überdies stelle diese konkrete Verwendung des Wortes „Oktoberfestbier“ eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 9b UWG dar.
Die Klägerin sieht als entscheidenden Grund für die Haftung der Beklagten, dass diese den Presseartikel auf ihrer eigenen Website eingebunden und somit den Inhalt zu ihrerm eigenen im geschäftlichen Verkehr gemacht habe.
Da die Beklagte unter anderem auch die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, hat das Landgericht München I zunächst klargestellt, dass bei Markenverletzungen im Internet gemäß § 140 MarkenG jedes Gericht örtlich zuständig ist, da eine bundesweite Abrufmöglichkeit besteht. Das Mainzer Oktoberfest werde als Konkurrenzveranstaltung zum bekannten Münchener Oktoberfest aufgezogen und richtet sich daher auch an bayrische Adressaten.
Das Gericht stellte dann weiter klar, dass die große Bekanntheit des „Münchener Oktoberfestes“ dazu führe , dass der Verkehr den kombinierten Begriff nicht als ausschließlich generischen Begriff, sondern gerade auch als einen Hinweis auf den Verbund der Münchener Brauereien verstehe. Das Oktoberfestbier wird ausschließlich für das größte Volksfest der Welt gebraut, und diese außerordentliche Bekanntheit strahle auf die Marke „Oktoberfest-Bier“ aus.
Die Voraussetzung der markenmäßigen Benutzung – die sehr weit auszulegen sei, so das Gericht – ist erfüllt, da es nicht vollkommen fern liege, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme. Der Verkehr werde in die Irre geführt, da er fälschlich glaube, die Beklagte würde als Lizenznehmerin berechtigt das bekannte Oktoberfestbier ausschenken. Zudem lehne sich der Artikel, für den die Beklagte als Störerin verantwortlich sei, bewusst an den Ruf des Münchener Bieres an.
Je bekannter eine Marke, desto weiter ihr Schutzbereich, ok. Inwieweit das Gericht aber die Pressefreiheit bei dieser Entscheidung bedacht hat, wird bei einem Bier zu diskutieren sein (nh). Zum Urteil