OLG Hamburg: 40-Euro Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung innerhalb AGB ist überraschend und intransparent
Das OLG Hamburg hat nun am 17.02.2010 das Landgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 17.02.2010, Az. 5 W 10/10) aufgehoben, das es noch für ausreichend erachtet hatte, wenn der Hinweis auf die so genannte „40-Euro-Regelung“ innerhalb einer Widerrufsbelehrung erscheint, die wiederum in den AGB fettgedruckt einbettet ist.
Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Die Richter am Oberlandesgericht Hamburg teilten zwar die Ansicht des Landgerichts, dass eine solche vertragliche Regelung grundsätzlich in AGB möglich sei. Jedoch nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung. Eine solche Gestaltung sei überraschend und intransparent und sei daher nicht in der Lage, die Rücksendekosten gem. § 357 Abs.2 S. 3 BGB wirksam auf den Verbraucher abzuwälzen.
Der Senat führt insoweit aus:
„Auch in Bezug auf Ziff. 1.c. des Verfügungsantrags liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 8,3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 BGB vor. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts vermag den Senat nicht überzeugen.
1. Das Landgericht geht mit der Antragstellerin zutreffend davon aus, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt, die auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung vermag diese Anforderungen jedoch nicht zu erfüllen. Diese zutreffende Auffassung (vgl. z.B. LG Dortmund, 16 O 46/09, Urt. vom 26.03.2009) teilt auch der Senat.
2. § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.“
Fazit:
Händler, die hochpreisige Artikel (mehr als 40,00 €) verkaufen, sollten auf die Klausel verzichten. Alle anderen sollten überlegen, wie oft die Klausel in der Vergangenheit bereits gegriffen hat und diese gegeben falls auch herausnehmen, wenn sie feststellen, dass sie ohnehin kaum zur Geltung kommt. (la)