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OLG Hamm zu den Anforderungen der Buttonlösung – „Bestellung abschicken“

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buttonDas OLG Hamm hat sich im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu der Frage geäußert, ob die Beschriftung „Bestellung abschicken“ beim Absenden einer Bestellung den Anforderungen des § 312g BGB (Buttonlösung) genügt.

„Bestellung abschicken“ ist nicht gleich „zahlungspflichtig bestellen“

Mit Urteil vom 19.11.2013 (Az.: 4 U 65/13) entschied das Gericht, dass die Beschriftung „Bestellung abschicken“ eine Verletzung verbraucherschützender Vorschriften darstellt. Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig und schreibt eine Beschriftung mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung vor (§ 312g Abs. 3 BGB).

„Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.“

Die Verletzung dieser Verbraucherschutzvorschriften beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG. Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die Fernabsatzrichtlinie, die E-Commerce-Richtlinie bzw. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher umsetzen. Das Vorenthalten der nach § 5 a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG anzusehen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm stellt erneut klar, dass der Onlinehändler der Gefahr einer Abmahnung am ehesten entgeht, wenn er die vom Gesetz vorgesehenen Worte „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet. Auch wenn es sich vermeintlich um eine „Kleinigkeit“ handelt, so führt dies angesichts der vergleichsweise hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht zu einem erheblichen Kostenrisiko. (ru)

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