OLG Köln: Pixelio-Bilder müssen keinen Urheberhinweis im Bild selbst führen – Die Korrektur einer Fehlentscheidung
Im Februar 2014 hatten wir auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 30.1.2014, Az. 14 O 427/13) hingewiesen, mit der ein Mandant des Kollegen Niklas Plutte verurteilt worden war, es zu unterlassen, ein bestimmtes Lichtbild unter einer bestimmten URL öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben.
Einzelheiten können unserem Bericht „LG Köln: Pixelio-Bilder müssen Urheberhinweis im Bild selbst führen – Eine Fehlentscheidung“ entnommen werden. Nicht nur wir hatten das Urteil damals – gelinde gesagt – mit Verwunderung zur Kenntnis genommen und prophezeit, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein würde.
Der Kollege Plutte hatte für seine Mandantin Berufung zum OLG Köln eingelegt. Am 15.8.2014 war mündliche Verhandlung, die mit einer Rücknahme des Verfügungsantrags durch den Kläger endete.
Einem Bericht des Kollegen Plutte zufolge hatte der Senat des OLG Köln den Antrag, den das LG Köln mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung beschieden hatte, regelrecht „zerpflückt“ und gleich aus mehreren Gründen für erfolglos gehalten.
Der Antrag war nicht dringlich…
Das OLG hatte zunächst Zweifel an der Dringlichkeit des Antrags. Dieser war durch den Verfügungskläger zunächst auf die Darstellung des Lichtbilds in der Artikelübersicht gestützt worden. Erst, nachdem das Landgericht Zweifel an den Erfolgsaussichten geäußert hatte, hatte der Kläger auf die isolierte Darstellung unter der Direkt-URL umgeschwenkt, von der er erst nach den Hinweisen des Gerichts Kenntnis erlangt habe. Diese Darstellung hielt der OLG-Senat für lebensfremd. Jedenfalls habe sich der Kläger damit offensichtlichen Zusammenhängen verschlossen. Die Verfügung wäre voraussichtlich wohl schon bereits wegen mangelnder Dringlichkeit aufgehoben worden.
…und unbegründet
Das Oberlandesgericht Köln hielt den Antrag darüber hinaus aber auch für unbegründet. Dies insbesondere deshalb, da die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL bei realitätsnaher Betrachtung keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung sei.
Während das Landgericht anhand der folgenden Lizenzbestimmung von Pixelio
“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”
noch davon ausgegangen war, dass es sich bei der „nackten“ Einblendung des Lichtbilds bei Aufruf der konkreten URL einerseits und bei der Einblendung des Lichtbilds in den zu illustrierten den Artikel andererseits um zwei unterschiedliche Verwendungen handele, wurde diese Auffassung vom OLG-Senat für abwegig befunden. Darauf, dass nur die öffentliche Zugänglichmachung auf dem Server und nicht die Einbindung in die (HTML-)Seite urheberrechtlich relevant sein dürfte, hatten wir in dem oben erwähnten Artikel bereits hingewiesen.
Unsere Vorhersage im Artikel aus dem Februar 2014, dass die Entscheidung keinen Bestand haben würde, hat sich daher nicht zuletzt aufgrund der mutigen Entscheidung des Kollegen Plutte und natürlich auch seines Mandanten, gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln vorzugehen, bewahrheitet.
Herzlichen Glückwunsch zu dem schönen Erfolg! (la)