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OLG Köln: Ist ein "Coldcall" eines Meinungsforschungsinstituts unlauter?

Das Oberlandesgericht Köln hat im Dezember 2008 über die Wettbewerbswidrigkeit eines sogenannten „Coldcall“ eines Meinungsfoschungsinstitutes entschieden (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, 6 U 41/08). Grundsätzlich dürfen Meinungsforschungsinstitute Telefonumfragen zu wissenschaftlichen Zecken durchführen.

In diesem Fall jedoch war das Institut von einem Unternehmen zu dieser Kundenbefragung beauftragt worden. Und damit stellten die Anrufe Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Meinungsforschungsinstitut, so das Gericht, handelte in diesem Fall nicht neutral, sondern zur Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens.

Sofern also das Forschungsinstitut im Auftrag eines Unternehmens Verbraucher anruft, ohne deren vorherige, ausdrückliche, Einwilligung einzuholen, stellt dies unlautere Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Die Anrufe stellen dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie zumindest mittelbar der Absatzförderung des Auftragsunternehmens dienen.

Auch eine schriftliche Ankündigung eines solchen Anrufes mit einer Widerspruchsfrist ändert hieran nichts. Das OLG Köln stellte klar, dass eine sogenannte „Opt-Out-Einwilligung“ nicht wirksam ist. Eine derart erlangte voreingestellte Einwilligung, bzw. ein Schweigen des Verbrauchers, zählen also nicht als Einverständnis. Die bei einer Wettbewerbshandlung grundsätzlich vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung im Sinne des § 3 UWG entfällt bei sogenannten „Coldcalls“, da diese nach § 7 UWG stets unzumutbare Belästigungen darstellen und eine entsprechende Abwägung hinfällig ist.

Wir wissen jetzt also, dass auch Anrufe von Meinungsforschungsinstituten unlauter sein können – das Problem wird weiterhin nur sein, diese erfolgreich zu unterbinden (nh).

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