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Schon wieder: Neues Muster für Widerrufsbelehrung

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Der Jakobsweg ist in einem Monat zu schaffen...Durch den Gesetzesentwurf zum Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, dem der Bundestag am 26.05.2011 zugestimmt hat werden die Vorschriften des Fernabsatzes und, insbesondere einmal mehr das Widerrufsrecht reformiert.

Warum diese Reform?
Dies ist nach der Entscheidung des EuGH (Rechtssache C-489/07, ABl. C 256 vom 24.10.2009) deren Tenor im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist notwendig geworden. Hierin hatten die Richter des EuGH zum einen zum Ausdruck gebracht, dass die generelle Pflicht zum Wertersatz des Verbrauchers bei fristgerechtem Widerruf gegen die Richtlinie 2007/64/EG und damit Gemeinschaftsrecht verstößt. Zum anderen wurde allerdings auch klargestellt, dass ein genereller Ausschluss der Wertersatzpflicht nicht notwendig sei. Damit dient das Gesetz der Umsetzung von Europarecht, nach der Auslegung des Eingangs erwähnten Urteils.

Was wird neu geregelt?
Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen wird die Auslegung des EuGH zur oben angegebenen Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt (richtlinienkonforme Umsetzung). Daher wird vor allem der zu leistende Wertersatz im Falle eines erfolgten Widerrufs in Bezug auf eine erfolgte Prüfung durch den Verbraucher neu geregelt. Zudem enthält der Gesetzesentwurf eine neue Musterwiderrufsbelehrung (vgl S. 2 der Beschlussempfehlung).

Nach diesen Neuerungen wird der Verbraucher in einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren regelmäßig nur noch dann Wertersatz zu leisten haben, wenn er die Ware einer Prüfung unterzogen hat, die

„über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.“

Die auslegungsbedürftigen Begriffe „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ werden in der Beschlussempfehlung (legal-) definiert:

„Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

Damit ist klar, dass nur eine „kurzweilige“ Prüfung vom Wertersatz befreit.

Wann gilt das Gesetz? Müssen die neuen Vorschriften sofort beachtet werden?
Um Gültigkeit zu entfalten, muss das Gesetz noch es verkündet werden.

Nach der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft. Jedoch enthält die derzeitige Fassung noch eine Übergangsvorschrift. Nach dieser besitzen die „alten“ Belehrungen noch Gültigkeit bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Verkündugnstermin.

Welche Folgen ergeben sich für den Unternehmer?
Auf den ersten Blick scheint das neue Gesetz die Rechte der Verbraucher weiter zu stärken: Der Verbraucher kann sich bei einem Fernabsatzvertrag darauf berufen, dass er die Ware einer „üblichen Prüfung“ unterzogen hat. Ist dies der Fall, hat er dem Unternehmer/Verkäufer keinen Wertersatz zu leisten. Der Unternehmer ist dann in der misslichen Lage, im Streitfall beweisen zu müssen, dass der Verbraucher die Ware durch das Testen und Probieren „über Gebühr“ strapaziert hat.

Jedoch birgt unseres Erachtens die Beschlussempfehlung auch einen Vorteil für den Unternehmer und unterstreicht noch einmal den Grund für ein Widerrufsrecht im Fernabsatzvertrag: In der derzeitigen Fassung wird durch mittels Legaldefinition klargestellt, dass unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ das Testen und Ausprobieren der Ware verstanden wird, „wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist“.

Dies unterstreicht den Grund für das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Der Verbraucher, der ein Produkt erwirbt, soll nicht benachteiligt werden, weil er die Ware vorher nicht „in den Händen halten konnte“. Denn oft sind Eigenschaften kaufentscheidend, die erst durch den realen „Kontakt mit der Ware“ erfasst werden können. Behält man diesen Grund für das Widerrufsrecht im Hinterkopf, muss auch klar werden, dass der Verbraucher im Fernabsatz jedoch nicht privilegiert werden soll. Ihm soll schlicht die Möglichkeit gegeben werden, die erworbene Ware in den Händen zu halten, um Sie zu ertasten, riechen etc. und sich ein Bild über deren Funktionen verschaffen können.

Mithin soll der Verbraucher gerade keine weitreichenderen „Belastungstests“ an der Ware vornehmen können, als dies ein Kunde im Landengeschäft hätte tun können. Daher erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass ein Verbraucher selbst beweisbelastet wird, wenn er die Ware extrem lange behält und der Unternehmer substantiiert vorträgt, dass ein übliches Testen und Ausprobieren nicht vorliegt. Indizien für das Testen über Gebühr können z.B. typische und erkennbare Gebrauchsspuren – wie leichte Kratzer etc. – darstellen. Denn auch im Ladengeschäft wird der Käufer es nur selten schaffen, die Ware mit erkennbaren Benutzungsspuren „auszustatten“.

Abzuwarten bleibt allerdings, wie die auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe durch die Rechtsprechung der Gerichte ausgestaltet werden und wie mit der Beweisproblematik umgegangen wird. Weitaus kritischer als hier wird die Reform für Unternehmer z.B. im CMS Blog gesehen, wobei nach hiesiger Ansicht zum Beispiel ein „Test während eines Tropenurlaubs“ wohl relativ sicher nachgewiesen werden könnte. Dann muss der Verbraucher – richtigerweise – Wertersatz leisten.

Dennoch müssen sich die Unternehmer mit der Reform auseinandersetzen und vor allem die Widerrufsbelehrung rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anpassen, wenn sie Abmahnungen von Konkurrenten oder der Wettbewerbszentrale vermeiden wollen. (cs)

(Bild: © imageteam – Fotolia.com)

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