SEPA-Diskriminierung: Beschränkungen auf deutsche Bankkonten unzulässig
Viele Online-Händler mit Sitz in Deutschland bieten ihren Kunden die Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift an. Jedoch beschränken einige Händler diese Zahlungsmöglichkeit in den AGB oder in den Zahlungsinformationen auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto. Dies ist nach geltendem EU-Recht unzulässig.
Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2018, Az. 38 O 35/18) hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Telekommunikationsanbieter untersagt, die von ihm angebotene Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf Inhaber deutscher Bankkonten zu beschränken.
Ausländisches Konto: „Nein, Danke!“
Der Telekommunikationsanbieter, der in Deutschland gewerbliche Telekommunikations-Dienstleistungen anbot, hatte 2 Kunden, die ihre monatlichen Entgelte per Lastschrift von einem österreichischem bzw. von einem luxemburgischen Konto einziehen lassen wollten, mitgeteilt, dass eine Lastschriftzahlung nur von einem deutschen Bankkonto möglich sei:
„Bei Privat-Kunden akzeptieren wir nur deutsche Bankverbindungen. Die IBAN muss deshalb immer mit der Länderkennung DE beginnen.“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen Art. 9 der SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Danach darf der Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat des SEPA-Raumes das Konto des Zahlenden zu führen ist.
Da die außergerichtliche Einigung scheiterte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung.
Entscheidung des LG Düsseldorf
Das LG Düsseldorf stufte die Weigerung des Telekommunikationsanbieters, fällige Entgelte von einem Konto in Österreich oder Luxemburg abzubuchen, als wettbewerbswidrig ein.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches oder von welchem die Zahlungen erfolgen sollen. Im europäischen Raum soll daher keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird.
Die betreffenden Regelungen der Verordnung sollen den Zahlungsverkehr erleichtern, für mehr Wettbewerb bei Zahlungsdiensten sorgen und Verbrauchern ermöglichen, frei zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat sie ein Konto unterhalten wollen.
Bei den Vorgaben der SEPA-VO handelt es sich damit um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, deren Verletzung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß begründet.
Praxistipp
Seit der Einrichtung der von der Wettbewerbszentrale eingerichteten SEPA-Beschwerdestelle Ende Mai 2017 hat die Wettbewerbszentrale mehrere Fälle von SEPA-Diskriminierung beanstandet, die bereits durch Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ausgeräumt wurden.
Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Online-Händler und Dienstleister, die auch „Lastschrift“ als Zahlungsmöglichkeit vorsehen, darauf achten, dass sie ausländische Konten im Rahmen des Lastschriftverfahrens akzeptieren. Vor diesem Hintergrund raten wir dazu, die bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie technische Einstellungen im Bestellprozess in Ihrem Onlineshop zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Kunden, die über ein Bankkonto innerhalb der EU verfügen, nicht von dieser Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Beachten Sie, dass neben den 28 EU-Staaten noch Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Monaco und San Marino zum Zahlungsverkehrsraum zählen.