So ungefähr
Spiegel Online erklärt das Markenrecht:
Nur so viel: Auch wenn der Gegenstandswert zwei Millionen Euro diskussionswürdig erscheint, ist die Honorarforderung weder mit der Anzahl verkaufter iPhones, noch mit der Höhe der (zusätzlich!) drohenden Schadensersatzansprüche zu erklären. Es handelt sich auch gerade nicht um den „Gegenstandswert“, der einen Schaden „beziffern“ soll – Dreh- und Angelpunkt ist vielmehr der Unterlassungsanspruch. Betroffene Händler, die den Artikel lesen, sollten sich unbedingt beraten lassen. Es ist nämlich gerade im Urheber- und Markenrecht keineswegs undenkbar, dass die Streitwerte auch bei scheinbar belanglosen Verstößen gegen geistige Schutzrechte in die Millionen gehen können… (zie)
„Das iPhone mag nicht gerade billig sein, aber 13.333 Euro scheinen etwas hoch gegriffen. Auf diesen Gegenstandswert beziffert Apples Anwaltskanzlei Bird & Bird den Schaden, der dem Hersteller pro Gerät, das auf dem grauen Markt angeboten wird, entsteht.“