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Vorsicht bei der Verwendung des Begriffs "Swarovski" in der Werbung

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nur so ist es erlaubtUns liegen mehrere Schreiben der Kanzlei Lorenz, Seidler, Gossel vor, mit denen zurzeit für die Swarovski AG vor allem eBay-Händler abgemahnt werden, die die Bezeichnung „Swarovski“ in Artikelbeschreibungen verwenden.

Beanstandet wird in den Abmahnungen meist, dass die beworbenen Produkte wie zum Beispiel Ohrringe, Armbänder, Bekleidung oder Babyschuhe mit „Swarovski“ beworben werden, obwohl die Produkte nicht aus dem Hause Swarovski stammen, sondern lediglich mit Swarovski-Elementen versehen wurden.

Neben der Forderung einer Unterlassungserklärung wird aber auch ein Vergleich angeboten. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 540 EUR werde von der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche (Schadensersatz, Auskunft) abgesehen.

Auch sonst gibt sich die Swarovski AG versöhnlich. Denn in einem der Abmahnung beigefügten Merkblatt gibt man sich Mühe, den angeschriebenen Händlern zu erklären, wie sie es richtig machen können.

Es sei zulässig, in beschreibender Weise darauf hinzuweisen, dass „Swarovski-ELEMENTS“ verarbeitet worden sind. Es könne im Fließtext darauf hingewiesen werden, dass Swarovski verarbeitet worden sei, zum Beispiel so : „…mit Swarovski-ELEMENTS“. Unzulässig sei  die Benutzung der Bezeichnung „Swarovski“ aber dann, wenn dadurch der Eindruck entstehe, das beworbene Produkt stamme von Swarovski oder sei von Swarovski autorisiert worden (Swarovski-Edition).

Fazit:

Vorsicht bei der Verwendung von fremden Markennamen. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich Produkte des Markeninhabers beworben werden, diese aber nur in einem neuartigen Produkt verarbeitet wurden und daher der unzutreffende Eindruck entstehen kann, das neue Produkt stamme auch vom Markeninhaber.

Auch wenn man sich mit Swarovski sicherlich möglichst einigen sollte: Man schließt mit dem Unterlassungsvertrag eine 30 Jahre gültige Vereinbarung, bei deren Nichteinhaltung hohe Vertragsstrafen drohen. Das sollte bei der Formulierung der Unterlassungserklärung und natürlich auch bei der zukünftigen Gestaltung der Werbung beachtet werden. (la)

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