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Focus Markenrecht
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Wenn ein Anwalt lieber anonym bleibt

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Mandanten gehen in der Regel nicht nur zum Anwalt, weil sie sich dort beraten lassen, sondern auch, weil sie von diesem nach außen hin vertreten werden wollen. Neben der bloßen Beratung kann es nämlich natürlich auch ratsam sein, den Anwalt aufgrund seiner praktischen Erfahrung und seines (guten oder jedenfalls sonstwie eindrucksvollen) Rufs eventuell notwendige Schreiben und Schriftsätze auch formulieren und unterschreiben zu lassen.

Jede Regel hat aber bekanntlich auch ihre Ausnahme:

Gegner antwortete persönlich

Nachdem wir für unseren Mandanten einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Konkurrenten geltend gemacht hatten, erhielten wir Antwort vom Gegner persönlich. Er wolle sich mit unserer Mandantschaft einigen und sei bereit, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen und auch die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Allerdings bitte er sich eine Aufbrauchfrist von einem Monat aus. Daher habe sein (namentlich nicht genannter) Anwalt einige Änderungen in der vorformulierten Erklärung vorgenommen. Er bitte um Prüfung, ob diese Änderungen so in Ordnung seien.

Dafür, dem Gegner gar nicht mitzuteilen, dass man anwaltlich vertreten ist, kann es gute Gründe geben. Erstens wirkt es deeskalierend, wenn auf der Gegenseite nicht die gleichen rechtlichen „Geschütze“ aufgefahren werden. Zweitens vermittelt es dem Gläubiger einen guten Eindruck, wenn man der Forderung nicht auf Rat eines Anwalts, der auch vielleicht auch taktische Erwägungen hegt, gefolgt ist, sondern den Rechtsverstoß offenbar sogar „eingesehen“ hat.

Diese Überlegungen konnten in unserem Fall aber nicht Motivation sein, denn der Gegner hatte ja offenbart, dass er anwaltlich beraten war. Aus irgendeinem, uns unerfindlichen Grund, wollte der Anwalt aber offenbar jedenfalls namentlich nicht erwähnt werden.
Weshalb, das wurde uns aufgrund einer der weiteren E-Mails des Gegners klar.

AdvoLeak

In einer E-Mail war der gegnerische (offenbar nicht in Erscheinung treten wollende) Anwalt vom Mandanten neben unserem Mandanten auf CC gesetzt, also als Carbon-Copy-Empfänger der E-Mail für uns erkennbar geworden. Nach Lektüre des Namens wunderte uns nicht mehr, dass der Kollege den (lukrativen) Fall zwar wohl gerne betreuen wollte, es aber für ratsam hielt, ausgerechnet unserer Kanzlei und unserer Mandantschaft gegenüber nicht in Erscheinung zu treten. Für das Versteckspiel ihres Kollegen haben wir daher vollstes Verständnis.

Wenn man vermeiden möchte, dass der Empfänger einer E-Mail weitere Empfänger zur Kenntnis nehmen kann, sollte man diese übrigens auf BCC (Blind Carbon Copy) setzen. (la)

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