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Focus Markenrecht
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Wer ist der der Fotograf?

Das Landgericht München I hatte am 23.05.2008, Az. 21 O 10753/07, darüber zu entscheiden, wie ein Fotograf seine Urheberschaft an Fotos beweisen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein freischaffender Fotograf ohne Auftrag Landschaftsbilder von Golfplätzen und Golfspielszenen gefertigt. Die Beklagte – Betreiber einer Golfanlage – hatte insgesamt elf Fotografien auf ihrer Homepage veröffentlicht, an denen der Kläger die Urheberschaft behauptet. Die Beklagte wiederum hat die Urheberschaft des Klägers bestritten. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass die Frage der Urheberschaft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist. Verwiesen hat es hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1979, 269, 270f.), in der der BGH eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft für zulässig befunden hat, da es sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs handelt, sondern dieser Begriff insbesondere auch rechtliche Beziehungen umfasst, deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Ebenso verhält es sich bei der Feststellung der Urheberschaft, bei dem rechtliche Fragen wie das Urheberpersönlichkeitsrecht oder die Frage der Nutzungsrechteübertragung eine bedeutende Rolle spielen.

Das Gericht hat im Rahmen einer freien Beweiswürdigung die Urheberschaft des Klägers für erwiesen erachtet. Zeugen der Fertigung der Fotos gab es nicht, Beweisangebote wie die Metadaten einer Fotodatei wies das Gericht aufgrund einer möglichen Manipulierbarkeit als taugliches Beweismittel zurück. Auch die in Fotodateien enthaltenen sogenannten „Hotpixel“ wurden als unzulässiger Ausforschungsbeweis als Beweismittel abgelehnt.

Das Gericht stellte dann aber klar, dass sofern schlüssige Anhaltspunkte für eine Urheberschaft sprechen, wie beispielsweise die Vorlage einer zusammenhängenden Fotoserie oder entsprechende Fotodateien auf einem Speichermedium, eine Parteivernehmung durchzuführen ist. Dies kann das Gericht gemäß § 448 ZPO auch ohne Antrag einer Partei zur Sachverhaltsaufklärung anordnen.

Die Vorschrift des § 448 ZPO lautet:

„Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen“.

Ein vom Gericht nicht berücksichtigtes Beweisangebot bei einer gegebenen Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung und einem hierzu substantiiert dargelegten Sachvortrag – hier: Urheberschaft des Fotografen – würde zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führen.

Gerade erst hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in einer Entscheidung vom 21. Februar 2008, Az. 1 BvR 1987/07, festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, also willkürlich ist. (NH) Zum Urteil

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