Wer trägt die Hinsendekosten bei einem Widerruf?
Der BGH bringt (endlich) durch seinen Beschluss vom 01.10.2008 (BGH, Bv. 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07) und der damit verbundenen Vorlagefrage an den EuGH einen Anstoß zur Klärung im Streit um die Ersatzfähigkeit von Hinsendekosten bei erfolgtem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes.
Der BGH hat in seiner Vorlagefrage ein schon lange schwelendes Problem auf den Tisch gebracht:
Ist die EG-RichtL 1997/07 (FARL-EG-Fernabsatz-VerbraucherschutzRL) dahingehend auszulegen, dass bei einem ausgeübten Widerruf die Hinsendekosten vom Verkäufer zu tragen sind, also nicht dem Käufer auferlegt werden können?
Das deutsche Recht lässt es bislang zu, mit jeweils guten Argumenten einen Anspruch des Käufers zu bejahen oder einen solchen abzulehnen. Verbrauchern als Kläger, würde dieser Anspruch allerdings unzweifelhaft zustehen, wenn die FARL dahingehend auszulegen ist, dass die Kosten der Warenlieferung im Falle des Widerrufs gerade nicht vom Käufer zu tragen sind.
Der entsprechende Passus lautet:
Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der EuGH zu der vorgelegten Frage äußern wird. Auch wenn aus unserer Sicht eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu Lasten der Verkäufer sehr wahrscheinlich ist. Unternehmer müssen jedenfalls darauf achten, ihre Praxis in der Versandkostenabrechnung und entsprechende AGBs sowie interne Kalkulationen an die neue Rechtslage anzupassen. (cs/ro)