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Kurzarbeit wegen Corona – Darf mein Arbeitgeber das?

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Die Corona-Krise hat die im Welt im Griff. Aufgrund der möglichen Gesundheitsgefahren durch das Virus, die im Moment noch nicht abschätzbar sind, haben haben sich viele Regierungen zu einschneidenden Maßnahmen entschlossen, um dessen Ausbreitung einzudämmen.

Das wiederum hat krasse Folgen für die wirtschaftliche Lage. Die Bundesregierung hat die Möglichkeiten zur Beantragung von Kurzarbeitergeld daher wesentlich ausgeweitet.

Hierdurch soll Unternehmen und ihren Beschäftigten schnell und gezielt geholfen werden, wenn durch COVID-19 Arbeitsausfälle entstehen.

Kurzarbeitergeld in Corona-Zeiten

Am 13.03.2020 wurde deshalb das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Kurzarbeitergeld kann unter erleichterten Voraussetzungen und in einem erweiterten Umfang gewährt werden:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Kurzarbeit - Was kann ich tun?

Darf mein Arbeitgeber Kurzarbeit „anordnen“?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern braucht hierzu eine Rechtsgrundlage. Diese kann sich z.B. aus

  • dem Arbeitsvertrag
  • einer Betriebsvereinbarung
  • einem Tarifvertrag
  • einer separaten Vereinbarung

ergeben.

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