Abgeordneter warnt: „Es wird bei der EU-DSVGO kein Pardon geben!“
SPON hat heute ein Interview mit dem EU-Parlamentarier Jan Philipp Albrecht (Grüne) zu der ab Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.
Albrecht ist einer der führenden Köpfe hinter dem neuen Regelwerk. Das ist vielleicht sich einer der Gründe, weshalb er ein regelrechtes Horrorszenario beschreibt, das auf Unternehmen zukommen könnte, die die Vorgaben der DSGVO in Zukunft nicht richtig umsetzen.
„Kein Pardon, hohe Bußgelder“
„Es sollte ihnen [den Unternehmen] jedenfalls klar sein, dass ihnen sowohl gerichtliche Verfahren als auch Verfahren der Datenschutzbehörden drohen. Da wird es kein Pardon geben. Behörden und Gerichte sind verpflichtet, das neue Recht anzuwenden und auch Sanktionen zu verhängen, die schmerzhaft sein können – immerhin bis zu vier Prozent vom weltweiten Umsatz.“
sowie
„Sie [die Unternehmen] gehen ein enormes Risiko ein, und das halte ich schon rein betriebswirtschaftlich für eine schlechte Entscheidung – sie kann zu einer Gefahr für das gesamte Unternehmen werden. Sehen Sie sich die Strafen der US-Umweltbehörde gegen VW oder die der EU-Wettbewerbsbehörde gegen Google an. Das kostet die Firmen nicht nur Milliarden, sondern verursacht einen schweren und bleibenden Imageschaden.“
Das Interview ist hier abrufbar.
Bisherige Verstöße werden eher nachlässig verfolgt
Ob Verstöße gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – anders als die zurzeit geltenden Vorschriften zum Datenschutz, wie zB das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Telemediengesetz (TMG), die unserer Kenntnis nach von den dafür zuständigen Stellen bisher nicht mit dem von Albrecht beschriebenen Elan durchgesetzt worden sind – tatsächlich mit der angekündigten Schärfe sanktioniert werden, bleibt abzuwarten.
Dafür spricht, dass die zu verhängten Bußgelder eine nicht unerhebliche Einnahme darstellen können und eine dementsprechende Motivation von staatlichen Stellen nicht unterschätzt werden sollte. Andererseits waren zB Impressumsverstöße bisher theoretisch gem. § 16 TMG auch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bedroht. Fälle, in denen ein solches Bußgeld einmal in nennenswerter Höhe verhängt worden wäre, sind uns jedoch nicht bekannt.
Nicht zu unterschätzen: Abmahnungen der Konkurrenz
Gefährlicher sind unseres Erachtens daher Abmahnungen von Konkurrenten, die Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung über das Wettbewerbsrecht werden sanktionieren können. Dass es im Mai zu einer regelrechten Abmahnwelle kommt, ist zwar nicht anzunehmen. Es wird aber sicherlich das ein oder andere Unternehmer geben, das weder Kosten noch Mühen gescheut hat, die neuen Vorschriften umzusetzen und sich dann völlig zu Recht über solche Konkurrenten ärgert, die die neuen Regeln ignorieren und sich damit auch den (finanziellen) Aufwand ersparen.
Eine Prüfung, ob das Unternehmen für die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewappnet ist (oder auf neudeutsch auch „Datenschutz Due Diligence„),sollte somit auf jeden Fall erwogen werden.
Lesen Sie hier alle wichtigen Beiträge zur DSGVO:
- Abgeordneter warnt: “Es wird bei der EU-DSVGO kein Pardon geben!”
- DSGVO: Der Datenschutz und die Fotografie
- DSGVO: Google kündigt neue Spielregeln für Werbetreibende an
- DSGVO: Wann benötigen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
- DSGVO: Die E-Mail am Arbeitsplatz und der Datenschutz
- Service gegen Daten: Nach dem Kopplungsverbot der DSGVO nun nicht mehr erlaubt?
- DSGVO: Der Datenschutz und die Fotografie
- 3 Dinge, die man zur DSGVO-Abmahnwelle wissen muss
- OLG Köln gibt Entwarnung für Fotografen: KUG gilt auch nach der DSGVO weiter
- Rechtsanwältin Rosenbaum in der WDR-Servicezeit zum Thema “DSGVO – ändert sich für Fotografen?”
- DSGVO-Abmahnungen: LG Würzburg erlässt erste einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwältin
- DSGVO-Abmahnungen: LG Bochum weist Antrag auf einstweilige Verfügung zurück
- DSGVO: Muss die Wiener Hausverwaltung 220.000 Klingelschilder entfernen?
- DSGVO-Abmahnungen: EU-Kommission hält die Rechtsbehelfe Betroffener für abschließend geregelt
- DSGVO-Abmahnungen eingeschränkt möglich: OLG Hamburg vertritt vermittelnde Ansicht
- DSGVO-Abmahnungen: LG Wiesbaden sagt Nein zu “Abmahnbarkeit”
- DSGVO-Abmahnungen: 50 € Schmerzensgeld pro Spam-EMail?
- Erstes Bußgeld wegen DSGVO-Verstoß: 20.000 € gegen die Chatplattform knuddels.de
- 7 Dinge, die man zum EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO wissen muss
- Haare schneiden ist keine Kunst – DSGVO/KUG Urteil zur Veröffentlichung von Werbevideos
- DSGVO: Wann liegt eine Auftragsdatenverarbeitung im Onlinehandel vor?