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Auskunftsanspruch nach DSGVO: Anwalt muss Originalvollmacht vorlegen

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Auskunftsanspruch nach DSGVO: Anwalt muss Originalvollmacht vorlegen
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und wenn ja welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. 

Macht ein Rechtsanwalt einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO für seinen Mandanten geltend, muss er eine Originalvollmacht vorlegen.  Erst nach Vorlage der Vollmacht beginnt der Lauf der Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Dies entschied das AG Berlin-Mitte mit Urteil vom 29.07.2019, Az. 7 C 185/18.

Auskunftsbegehren des Anwalts

Hintergrund der Auseinandersetzung war ein anwaltliches Auskunftsersuchen, in dessen Rahmen keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Das Unternehmen wies den Rechtsanwalt darauf hin, dass eine entsprechende Auskunft nur bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht erteilt werde.

Zwar legte der Rechtsanwalt dann eine Vollmacht vor, verklagte das Unternehmen jedoch vor Ablauf einer Frist von einem Monat ab Vollmachtsvorlage auf Erteilung der Auskunft. Während des Gerichtsverfahrens erteilte das Unternehmen dann die gewünschte Auskunft, weigerte sich aber die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Keine Auskunftspflicht ohne Vorlage einer Originalvollmacht

Das Amtsgericht Berlin-Mitte legte dem Anspruchssteller die Kosten des Rechtsstreits auf. Das erste anwaltliche Schreiben führe nicht zu einer Auskunftspflicht der Beklagten. Denn mangels beigefügter Originalvollmacht könne das Unternehmen nicht überprüfen, ob eine wirksame Stellvertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt vorlag, und die Auskunft ihm gegenüber überhaupt erteilt werden darf.

Eine Verpflichtung zur Auskunft ohne Vorlage einer Originalvollmacht stehe den Wertungen des Art. 15 DSGVO entgegen. Gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO müsse der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln die Identität des Anspruchsstellers prüfen und zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Des Weiteren ergäbe sich aus Erwägungsgrund 64 der DSGVO, dass der Anspruchsschuldner alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffene Person zu überprüfen. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsanwalts.

Es sei daher von Seiten des Unternehmens das richtige Vorgehen gewesen, bei Nichtvorliegen einer Vollmacht zunächst keine Auskunft zu erteilen.

Berechnung der Monatsfrist

Nach Auffassung des Gerichts sei die Klage jedoch voreilig erhoben worden. Nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO müsse der Schuldner der betroffenen Person die Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilen. Das Gericht verweist darauf, dass die Monatsfrist der DSGVO erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die Vollmacht vorgelegt worden ist. Zuvor seien die Auskunftsvoraussetzungen noch nicht erfüllt. „Unverzüglich“ bedeutet hierbei gem. § 121 BGB Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Da die Frist aber von einer Monatsfrist begrenzt werde, erscheine es nicht veranlasst, ein Unternehmen auf Auskunft zu verklagen, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist.

Vorliegend sind zwischen Vorlage der Originalvollmacht und Erteilung der Auskünfte nur 11 Tage verstrichen. Da die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, habe die Beklagte keinen Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben.

Fazit

Dieses Urteil zeigt zum einen deutlich, dass voreilige Klageerhebung beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht sinnvoll ist. Zum anderen führt die Entscheidung nochmal vor Augen, dass die gesetzlichen Fristen einzuhalten sind. Bitte beachten Sie, dass unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO mit einer erheblichen Geldbuße bedroht sind. Es empfiehlt sich daher für alle Verantwortliche, rechtzeitig erforderliche organisatorische Vorkehrungen für zügige und ordnungsgemäße Auskunftserteilungen zu treffen.

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